In Deutschland wird der Führerschein – rechtlich korrekt ausgedrückt die Fahrerlaubnis – zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert dabei zwei Jahre. Bei Verkehrsverstößen in dieser Zeit gelten besonders strenge Strafen aus dem Bußgeldkatalog.
Fahrer, die nach bestandener Prüfung ihren Führerschein erhalten, haben zunächst einen besonderen Status. Denn: Ihnen wird die Fahrerlaubnis nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) in den ersten zwei Jahren lediglich auf Probe erteilt. Verstößt der Fahranfänger in dieser Zeit im Straßenverkehr gegen die Regeln, werden diese Verstöße durch die Fahrerlaubnis-Verordnung in zwei Kategorien unterteilt: in die A-Verstöße und die B-Verstöße.
Übrigens: Auch Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis oder eines Führerscheins aus dem Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen der Probezeit – auch ohne Umschreibung des Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis.
Die Probezeit beginnt ab Erteilung der Fahrerlaubnis und dauert zwei Jahre. Die Probezeit wird gehemmt – also unterbrochen –, wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt, verwahrt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Nachdem das Dokument wieder an den Inhaber zurückgegeben wurde, läuft die Probezeit weiter. Die Zeit endet, nachdem der Fahranfänger zwei Jahre auf Probe gefahren ist – wobei die Zeit, in der die Probezeit gehemmt war, nicht mitzählt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Fahranfänger noch nicht ausreichend im Straßenverkehr bewährt haben. Daher greifen folgende Maßnahmen bei Verstößen in der Probezeit früher als bei langjährigen Autofahrern:
Grundsätzlich wird die erstmalig erworbene Fahrerlaubnis zunächst auf Probe erteilt. Es gibt jedoch aus Ausnahmen: Führerscheine der Klassen AM, L und T werden ohne Probezeit vergeben. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt.
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Zum Blitzer-CheckFür Fahrer in der Probezeit gelten die Strafen aus dem Bußgeldkatalog, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten. Bei Geschwindigkeitsverstößen, Alkohol oder Drogen am Steuer oder bei Missachtung der Vorfahrt, werden gegen den Fahranfänger während seiner zweijährigen Probezeit die gleichen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog verhängt wie gegen erfahrene Verkehrsteilnehmer – von Geldstrafen über Punkte in Flensburg bis zu Fahrverboten. Ein Fahranfänger verliert zum Beispiel laut Bußgeldkatalog seinen Führerschein, wenn er acht Punkte in Flensburg sammelt – wie andere Fahrer auch. Ergänzend zu den Strafen aus dem Bußgeldkatalog werden noch zusätzliche Maßnahmen gegen den Fahranfänger eingeleitet, um ihm seine Verkehrsverstöße während seiner Probezeit bewusster zu machen und weitere Regelbrüche oder Unfälle in der Probezeit zu verhindern.
Im Verkehrsrecht werden die Regelbrüche in der Probezeit in zwei Kategorien unterteilt: A-Verstöße und B-Verstöße. Während es sich bei A-Verstößen um schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt, werden unter den B-Verstößen weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen zusammengefasst.
Zu den gängigsten A-Verstößen gelten folgende Regelbrüche:
Wichtig: Da es bei den Regelbrüchen lediglich darauf ankommt, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, zählt auch der Verstoß in der Probezeit mit dem Fahrrad als Zuwiderhandlung. Auch Verstöße mit dem Mofa sind möglich und können zu Strafen für den Fahranfänger führen, die sich auf den Führerschein auf Probe auswirken.
Bei den oben genannten Regelbrüchen handelt es sich um ordnungsrechtliche Verstöße, sprich Ordnungswidrigkeiten. Doch auch strafrechtliche Verstöße mit einem verkehrsrechtlichen Bezug können zu den A-Verstößen zählen. Dazu gehören folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB):
B-Verstöße sind weniger schwerwiegende Regelbrüche, bei denen meist nur ein geringer Schaden entstehen kann. Viele B-Verstöße betreffen den ruhenden Verkehr – jedoch nicht alle. Zu den geläufigen B-Verstößen zählen unter anderem:
Achtung: Es zählt nur die Ordnungswidrigkeit als in der Probezeit begangen, die auch tatsächlich innerhalb von Beginn und Ende der Probezeit begangen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Tatbegehung und nicht etwa der Zeitpunkt der Zusendung des Bußgeldbescheids oder Urteils oder der Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung im Fahreignungsregister.
Je nachdem, wie viele A- oder B-Verstöße begangen worden sind, fallen die Maßnahmen, die zusätzlich zu den Strafen aus dem Bußgeldkatalog verhängt werden, unterschiedlich streng aus. Grundsätzlich gibt es drei Stufen, nach denen die Behörden Verstöße in der Probezeit sanktionieren:
Ein A-Verstoß | Aufbauseminar |
Zwei B-Verstöße | Aufbauseminar |
Ein A-Verstoß | Aufbauseminar |
Zwei B-Verstöße | Aufbauseminar |
Ein weiterer A-Verstoß | Schriftliche Verwarnung. Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten |
Zwei weitere B-Verstöße | Schriftliche Verwarnung. Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten |
Ein weiterer A-Verstoß | Schriftliche Verwarnung. Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten |
Zwei weitere B-Verstöße | Schriftliche Verwarnung. Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten |
Ein erneuter A-Verstoß zwei Monate nach schriftlicher Verwarnung | Entziehung der Fahrerlaubnis. Abgabe des Führerscheins bei der Behörde |
Zwei erneute B-Verstöße zwei Monate nach schriftlicher Verwarnung | Entziehung der Fahrerlaubnis. Abgabe des Führerscheins bei der Behörde |
Ein erneuter A-Verstoß zwei Monate nach schriftlicher Verwarnung | Entziehung der Fahrerlaubnis. Abgabe des Führerscheins bei der Behörde |
Zwei erneute B-Verstöße zwei Monate nach schriftlicher Verwarnung | Entziehung der Fahrerlaubnis. Abgabe des Führerscheins bei der Behörde |
Wurde die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, erlischt die gesamte Befugnis zum Führen eines Fahrzeugs – nicht nur die Fahrerlaubnis für die Klasse, in der der Regelbruch begangen wurde. Der Fahranfänger ist seinen Führerschein als Dokument und die grundsätzliche Erlaubnis zum Fahren eines Fahrzeugs wieder los. Der Führerschein ist also weg.
Wurde einem Fahranfänger die Fahrerlaubnis auf Probe gleich zweimal entzogen, wird davon ausgegangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug geeignet ist. In diesem Fall kann ein medizinisch-psychologischen Gutachten zum Fahranfänger eingeholt werden. So entschied das Verwaltungsgericht Trier 2019.
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