Nicht jede Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen jeder Fahrzeugklasse. Wer einen Blick auf die Rückseite seines Führerscheins wirft, wird dort die unterschiedlichen Fahrzeugklassen aufgelistet finden. Hinter der Fahrzeugklasse, zu der der Führerscheininhaber zu Führen berechtigt ist, befindet sich ein Stern. Welche Fahrzeuge von der jeweiligen Fahrzeugklasse erfasst sind, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Klasse | Beschreibung |
AM | Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B mit -Einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h -Einer Hubraumleistung von nicht mehr als 50 cm³ bei einem Verbrennungsmotor -Einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung bis 4 kW oder -Einem Verbrennungsmotor mit einer maximalen Nutzleistung bis 4 kW Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit -Einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und -Einem Fremdzündungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ Hubraum oder -Einem Selbstzündungsmotor von nicht mehr als 500 cm³ Hubraum und -Einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung bis 4 kW oder -Einem Verbrennungsmotor mit einer maximalen Nutzleistung bis 4 kW und -Einer maximalen Leermasse von 270 kg undHöchstens zwei Sitzplätzen inkl. Fahrersitz Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit -Einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und -Einem Fremdzündungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ Hubraum oder -Einem Selbstzündungsmotor von nicht mehr als 500 cm³ Hubraum und -Einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung bis 4 kW oder -Einem Verbrennungsmotor mit einer maximalen Nutzleistung bis 4 kW und -Einer maximalen Leermasse von 425 kg undHöchstens zwei Sitzplätzen inkl. Fahrersitz |
A1 | Krafträder mit (auch mit Beiwagen) -Nicht mehr als 125 cm³ Hubraum -Nicht mehr als 11 kW Motorleistung Verhältnis von Leistung zu Gewicht max. 0,1 kW/kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit -Systematisch angeordneten Rädern -Mehr als 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) oder -Höchstgeschwindigkeit (bauartbedingt) von mehr als 45 km/h und -Bis zu 15 kW Leistung |
A2 | Krafträder mit (auch mit Beiwagen) -Nicht mehr als 35 kW Motorleistung -Verhältnis von Leistung zu Gewicht 0,2 kW/kg -Motorleistung nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist |
A | Krafträder mit (auch mit Beiwagen) -Mehr als 50 cm³ Hubraum oder -Mehr als 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Mehr als 15 kW Leistung oder -Mit symmetrisch angeordneten Rädern und -Mehr als 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) Höchstgeschwindigkeit (bauartbedingt) von mehr als 45 km/h und -Mehr al 15 kW Leistung |
B | Kraftfahrzeuge (außer der Klasse AM, A1, A2 und A) mit -Nicht mehr als 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und -Zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer des Fahrzeugführers gebaut und ausgelegt Auch mit Anhänger mit -Einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder -Einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt |
B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Führerscheinklasse) | Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger bei -Mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse des Anhängers -Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse aber nicht mehr als 4.250 kg |
BE | Fahrzeug-Anhängerkombination mit -Zugfahrzeug der Klasse B -Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg |
C1¹ | Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Klasse AM, A1, A2, A, D1 und D) mit -Einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, aber mehr als 3.500 kg, und -Zur Beförderung von mehr als acht Personen gebaut und ausgelegt, ausgenommen des Fahrzeugführers -Auch mit einem Anhänger dessen zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt |
C1E¹ | Fahrzeug-Anhängerkombination mit -Zugfahrzeug der Klasse B -Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und -Nicht mehr als 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse der Kombination Oder -Zugfahrzeug der Klasse C1 -Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und -Nicht mehr als 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse der Kombination |
C¹ | Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Klasse AM, A1, A2, A, D1 und D) mit -Einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und -Zur Beförderung von mehr als acht Personen, ausgenommen Fahrzeugführer, gebaut und ausgelegt -Auch in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg |
CE¹ | Fahrzeug-Anhängerkombination mit -Zugfahrzeug der Klasse C -Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
D1 | Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Klasse AM, A1, A2 und A) die -Zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen, ausgenommen Fahrzeugführer, gebaut und ausgelegt sind -Nicht länger als 8 m sind Die Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg ist zulässig. |
D1E | Fahrzeug-Anhängerkombination mit -Zugfahrzeug der Klasse D1 -Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
D | Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Klasse AM, A1, A2 und A), die -Zur Beförderung von mehr als acht Personen, ausgenommen Fahrzeugführer, gebaut und ausgelegt sind -Die Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg ist zulässig. |
DE | Fahrzeug-Anhängerkombination mit -Zugfahrzeug der Klasse D -Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
T | –Zugmaschine, deren Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt und –Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt, die nach ihrer jeweiligen Bauart dazu bestimmt sind, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt zu werden und auch eingesetzt werden (auch mit Anhänger) |
L | –Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. –Fahrzeug-Anhängerkombination, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden –Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge, mit einer durch ihre Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h –Fahrzeug-Anhängerkombination mit diesen Fahrzeugen |
¹Wer im Besitz der Fahrerlaubnisklasse C1 ist, wird dadurch auch berechtigt, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg zu führen, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, ausgenommen Fahrer, ausgelegt und gebaut sind. Maßgeblich ist jedoch insbesondere einer der folgenden Zweckbestimmungen: