Wiederholungstäter bewegen sich im Straßenverkehr auf dünnem Eis. Sie wurden bereits mindestens zwei Mal beim gleichen Verkehrsverstoß erwischt, was bedeuten kann, dass sie höhere Strafen als im Bußgeldkatalog festgelegt, erhalten können – mitunter sogar ein Fahrverbot.
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Als Wiederholungstäter gelten in der Regel Autofahrer, die in den vergangenen zwei Jahren zwei Mal den gleichen Verstoß begangen haben. Bekanntes Beispiel ist die Geschwindigkeitsüberschreitung. Wer also zwei Mal innerhalb von zwei Jahren beispielsweise mit mehr als 25 km/h geblitzt wurde, wird beim zweiten Mal härter bestraft als beim ersten Verstoß – vermutlich mit einem extra Fahrverbot.
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, denn die ermittelnden Beamten haben hier einen gewissen Ermessensspielraum und können den Wiederholungstäter über die festgelegten Sanktionen im Bußgeldkatalog hinaus bestrafen. Ein Fahrverbot für Wiederholungstäter ist dadurch möglich. Allerdings dürfen die Beamten hier nicht willkürlich vorgehen. Sie müssen nicht nur die Verstöße zweifelsfrei nachweisen, sondern auch eine gewisse Beharrlichkeit des Autofahrers. Das bedeutet, dass der Wiederholungstäter uneinsichtig ist oder mit Vorsatz agiert.
Hat das Fahrverbot eines Wiederholungstäters Rechtskraft, muss es postwendend angetreten werden. Rechtskräftig wird es in der Regel zwei Wochen nach Zustellung des entsprechenden Bußgeldbescheids. Wiederholungstäter können den Zeitraum für ihr Fahrverbot also nicht selbst bestimmen – im Gegensatz zu Ersttätern, die eine 4-Monatsfrist bekommen. In diesem Zeitraum dürfen sie selbst festlegen, wann sie ihren Führerschein abgeben.
Wiederholungstäter sollten sich hier nicht allzu viele Hoffnungen machen. Während Ersttäter unter ganz bestimmten Umständen – nämlich dann, wenn ein Härtefall vorliegt – ihr Fahrverbot umgehen und in eine höhere Bußgeldstrafe umwandeln können, haben Wiederholungstäter hier wenig Chancen. Das Fahrverbot gilt bei ihnen erst recht als erzieherische Maßnahme und Gerichte möchten verhindern, dass man sich – vor allem als Wiederholungstäter – einfach so davon freikaufen kann. Wer sein Fahrverbot als Wiederholungstäter umgehen möchte, sollte sich vorab auf jeden Fall von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, der die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gut einschätzen kann.
Egal ob Ersttäter oder Wiederholungstäter: Wird ein Fahrverbot rechtskräftig, muss der Führerschein abgegeben werden. Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Viele Wiederholungstäter befürchten, dass sie mehr Punkte in Flensburg als im Bußgeldkatalog festgehalten kassieren, wenn sie ein Fahrverbot erhalten. Das ist nicht wahr. Auch wenn der Autofahrer mit einem Fahrverbot bestraft wird, werden dadurch die Punkte nicht erhöht. Der Wiederholungstäter erhält die allgemein festgesetzten Punkte für die jeweilige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr.
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