Ein Fahrverbot findet niemand angenehm – deshalb hoffen einige Autofahrer darauf, dass es eine Verjährung für ein Fahrverbot gibt. Ist diese Hoffnung berechtigt?
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Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckEin Fahrverbot ist eine sogenannte Nebenstrafe – also eine Sanktion, die das Gericht zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt. Eine Nebenstrafe verjährt dann, wenn auch die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit verjährt. Das ist üblicherweise nach drei Monaten der Fall. Ist innerhalb dieser drei Monate nach der Ordnungswidrigkeit kein Bußgeldbescheid ankommen, hat der Autofahrer also Glück gehabt. Der Verkehrsverstoß kann dann nicht mehr verfolgt werden, somit setzt auch die Verjährung für das Fahrverbot und die Hauptsanktionen ein. Man kann also vereinfacht sagen, dass für ein Fahrverbot die Verjährung nach drei Monaten einsetzt. Diese Art der Verjährung nennt man Verfolgungsverjährung.
Wurde der Bußgeldbescheid mit der Information über das Fahrverbot fristgerecht verschickt, kann das Fahrverbot nicht mehr verjähren. Denn wird der Bußgeldbescheid nach 14 Tagen rechtskräftig, muss das Fahrverbot von Ersttätern innerhalb der nächsten vier Monate angetreten werden. Zeit für Verjährung bleibt also nicht. Wiederholungstäter müssen in der Regel sogar sofort nach Rechtskraft den Führerschein abgeben.
Auch wenn die Behörde den Bußgeldbescheid rechtzeitig verschickt hat, darf sie ihn nicht ewig vollstrecken, also den Führerschein nicht ewig einfordern. Das bedeutet, nach Eintritt der sogenannten Vollstreckungsverjährung kann sie das Bußgeld nicht mehr eintreiben und auch kein Fahrverbot mehr verhängen. Die Vollstreckungsverjährung beginnt am Tag der Rechtskraft des Bescheids oder des Urteils.
Dazu heißt es im § 34 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG):
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
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