Viele Autofahrer verwechseln den Entzug der Fahrerlaubnis mit dem Abgeben des Führerscheins für eine befristete Zeit. Dabei sind beide Maßnahmen ganz unterschiedlich.
Entzug der Fahrerlaubnis – das klingt nach schweren Verstößen im Straßenverkehr und einer drastischen erzieherischen Maßnahme. Doch auch andere Gründe können dahinterstecken. Kurz gesagt: Wer die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Führerschein muss dann abgegeben werden. Der betroffene Autofahrer erhält ihn auch nicht nach einer bestimmten Zeit wieder zurück. Wer ihn wiederhaben möchte, muss ihn neu beantragen. Anders ist es, wenn ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt wird, für die der Führerschein abgegeben werden muss. Diese Zeit ist begrenzt und der Autofahrer bekommt nach ihrem Ablauf den Führerschein automatisch wieder zurück.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDoch was heißt: Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen? Hier geht es zum einen um geistige und körperliche Einschränkungen, die das Autofahrern gefährlich werden lassen. Zu diesen Einschränkungen gehören:
Aber auch der Charakter spielt eine Rolle, wenn es darum geht, jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gründe dafür könnten beispielsweise sein, dass ein Autofahrer drogenabhängig ist, schon einmal betrunken Auto gefahren ist oder ein hohes Aggressionspotenzial aufweist.
Der Gesetzgeber definiert nicht eindeutig, was genau als persönliche Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gilt. In § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es recht schwammig ausgedrückt: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.“
Es gibt auch strafrechtliche Gründe, jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Führerscheinsperre zu verhängen. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist in § 69 geregelt, wann das Gericht das tun kann. Eines der folgenden strafrechtlichen Vergehen muss vorliegen:
Gegen einen angedrohten Entzug der Fahrerlaubnis können betroffene jedoch Einspruch einlegen. Dazu sollten sie sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zusammensetzten, um mögliche Einspruchsgründe zu besprechen.
Wichtig: In einigen Fällen ist sogar eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§111a StPO) möglich.
Wird einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen, gilt eine Sperrfrist. Sie liegt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In dieser Zeit darf der Autofahrer keinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Die Sperrfrist beginnt, wenn das Urteil rechtskräftig ist, kann aber durch einen Antrag auf Sperrfristverkürzung verringert werden.
Nach Ablauf der Sperrfrist kann der betroffene Autofahrer den Führerschein neu beantragen. Es folgt die Wiedereinteilung der Fahrerlaubnis. Die alte Fahrerlaubnis ist durch den Entzug komplett erloschen. Um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, müssen Autofahrer eine neue Führerscheinprüfung bestehen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde befürchtet, dass der Fahrer nicht mehr die nötigen Kenntnisse und Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis besitzt. Geregelt ist das in § 20 Abs. 2 des Fahrererlaubnis-Verordnung (FeV).
Achtung: Fahren trotz Führerscheinentzug ist eine Straftat. Das gilt teilweise sogar für das Mofa-Fahren. Es ist aber erlaubt, trotz Führerscheinentzug Fahrrad zu fahren.
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