Das Nummernschild eines Fahrzeugs dient dazu, das Fahrzeug bei Verstößen im Straßenverkehr, dem Halter zuzuordnen.
Wird das Nummernschild unbefugt verändert, erschwert dies die Ermittlung des Halters oder kann sie sogar gänzlich unmöglich machen. Daher begeht, wer das Nummernschild unbefugt verändert, nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Geblitzt worden?
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Zum Blitzer-CheckDas Straßenverkehrsgesetz stellt unter den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs.1 StVG folgende Handlungen unter Strafe:
Nach § 22 Abs.1 StVG macht sich derjenige eines Kennzeichenmissbrauchs strafbar, der in rechtswidriger Absicht das Nummernschild eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verändert.
Ein solches Vergehen wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
Mit der gleichen Bestrafung hat derjenige zu rechnen, der ein Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger im öffentlichen Straßenland in dem Wissen fährt, dass das Nummernschild in einer der drei Varianten gefälscht, verfälscht oder unterdrückt wurde.
Wer nun auf die Idee kommen sollte, sein Nummernschild mit Folie zu „verzieren“ um bei dem nächsten Blitzerfoto nicht erkannt zu werden, sollte daher von diesem Plan Abstand nehmen.
Eine Bestrafung nach § 22 StVG tritt jedoch dann zurück, wenn die Handlung nach einer anderen Strafvorschrift härter bestraft wird.
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Zum Blitzer-CheckZum Erstaunen der meisten Verkehrsteilnehmer wird eine strafbare Urkundenfälschung nach § 267 StGB begangen, wenn das an einem Kraftfahrzeug befestigte Nummernschild durch ein anderes, nicht für dieses Fahrzeug ausgestelltes Nummernschild ausgetauscht wird.
Zwar zählt das Nummernschild nicht als Urkunde, jedoch wird es im Strafrecht als sogenanntes Beweiszeichen klassifiziert, das eine Unterform der Urkunde bildet.
Ein solches Beweiszeichen liegt vor, wenn dies nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten eine Gedankenäußerung des Urhebers darstellen soll und gleichzeitig zur Beweisführung im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
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Zum Blitzer-CheckDas Nummernschild allein erfüllt diese Anforderungen noch nicht, da den Buchstaben und Nummern an sich noch kein Erklärungswert zu kommt.
Erst in Verbindung mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug und dem Stempel der Zulassungsbehörde kommt dem Nummernschild eine Gedankenerklärung zu, nämlich, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist.
Ebenfalls lässt diese Kombination die Straßenverkehrsbehörde als Aussteller der zusammengesetzten Urkunde erkennen. Damit liegt bei dem Nummernschild eine sogenannte Zusammengesetzte Urkunde vor.
War das Kennzeichen nicht mit einem Stempel der Zulassungsbehörde versehen, oder wurde es entstempelt, entfällt eine Strafbarkeit nach § 267 StGB, sodass hier eine Strafbarkeit nach § 22 StVG vorliegt.
Auch das Versicherungskennzeichen an Kleinkrafträdern stellt mit dem jeweiligen Kleinkraftrad eine zusammengesetzte Urkunde da.
Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB stellt drei Tatvarianten unter Strafe, nämlich
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Zum Blitzer-CheckDurch das Befestigen eines nicht für das Fahrzeug ausgestellten Nummernschildes wird das Bezugsobjekt der Urkunde ausgewechselt, sodass die zusammengesetzte Urkunde verfälscht wird.
Die Urkundenfälschung sieht ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, oder eine Geldstrafe, sodass § 22 StVG in diesem Fall von § 267 StGB verdrängt wird.
Wichtig: Wer das Kennzeichen in der Umweltplakette verändert, macht sich ebenfalls nach § 267 StGB strafbar.
Wer auf die Verjährung von Straftaten hofft, bedarf eines längeren Geduldfadens, als bei der Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.
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Zum Blitzer-CheckStraftaten können auf der einen Seite hinsichtlich ihrer Verfolgung verjähren. Dies bedeutet, dass die Straftat nach Ablauf dieser Verjährung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden darf. Für die Urkundenfälschung ergibt sich nach § 78 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, für den Kennzeichenmissbrauch eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Hinweis: Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat.
Ist eine Verurteilung wegen einer Straftat bereits erfolgt, kann auf der anderen Seite eine Verjährung hinsichtlich der Vollstreckung der verhängten Strafe eintreten. Die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach § 79 StGB und stellt hinsichtlich der Dauer auf die verhängte Strafe ab. Wurde eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Wurde eine Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen verhängt, beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist fünf Jahre. Bei weniger als 30 Tagessätzen tritt die Vollstreckungsverjährung nach drei Jahren ein.
Hinweis: Ein Ersttäter wird in der Regel zu einer Geldstrafe verurteilt werden.