Vor etwa 100 Jahren wurde das Autokennzeichen, umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, in Deutschland eingeführt. Anders ließe sich ein Fahrzeug bei der Vielzahl der zugelassenen Fahrzeuge dem jeweiligen Halter nicht zuordnen. Die entsprechenden Daten werden im Fahreignungsregister in Flensburg gespeichert.
Inzwischen ist ein Fahren ohne Nummernschild nicht mehr vorzustellen, zumal ein solches Verhalten mit einem Bußgeld von 60 € geahndet wird.
Wer sich im Straßenverkehr einmal eine Weile umschaut, wird feststellen, dass in Deutschland nicht alle Nummernschilder gleich aufgemacht sind, sondern sowohl hinsichtlich Form, Farbe und Größe einige Unterschiede bestehen.
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Zum Blitzer-CheckDie Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) kennt neben den Standardnummernschildern auch besondere Nummernschilder.
Art des Kennzeichens | Funktion |
Standardkennzeichen bzw. EU-Kennzeichen | Normales Kfz-Kennzeichen |
Saisonkennzeichen | Nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gültig |
Überführungskennzeichen | Begrenzte Gültigkeit für eine Überführung ggf. auch ins Ausland |
Kurzzeitkennzeichen | Gültig nur für einmalige Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten |
Rotes Kennzeichen | Ausschließlich für nicht zugelassene Fahrzeuge (z.B. Händler oder Werkstätten) |
Grünes Kennzeichen | Nur für an bestimmte Tätigkeiten gebundene steuerbefreite Fahrzeuge (z.B. lad- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge) |
H-Kennzeichen | Oldtimer |
H-Kennzeichen rot | Für Oldtimer, die nur kurzzeitig genutzt werden |
Wechselkennzeichen | Nur für zwei Fahrzeuge der gleichen Klasse, keine parallele Nutzung möglich |
Behördenkennzeichen | Nur für Behörden |
3D- Kennzeichen | Normales Kennzeichen, bei dem die Ziffern abgesetzt sind |
Wunschkennzeichen | Gewünschte Beschriftung von normalem Kennzeichen |
Kennzeichen für Fahrradträger | Verdecktes Kennzeichen wird an sichtbarer Stelle wiederholt |
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Zum Blitzer-CheckNummernschilder in Deutschland setzen sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen.
Das Unterscheidungszeichen auf einem Nummernschild setzt sich aus maximal drei Buchstaben zusammen, die auf der linken Seite des Nummernschilds stehen.
Das Unterscheidungszeichen gibt darüber Auskunft, in welchem Verwaltungsbezirk das Fahrzeug zugelassen wurde.
Welche Buchstabenkombination ein Verwaltungsbezirk trägt, wird vom Bundesministerium für Verkehr festgelegt.
Trägt ein Fahrzeug ein Nummernschild mit einem vom Bundesministerium abgeschafften Unterscheidungszeichen, so kann das Nummernschild dennoch bis zur Stilllegung des Fahrzeugs weitergeführt werden.
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Zum Blitzer-CheckNein, nach einem Umzug in einen anderen Verwaltungsbezirk ist kein neues Nummernschild zu beantragen.
Dieses Erfordernis entfiel zum 1.1.2015 gänzlich, nach dem es zunächst ab 2007 eine bundesuneinheitliche Regelung zu diesem Erfordernis gab.
Wer also beispielsweise mit seinem Fahrzeug von Köln nach Frankfurt zieht, muss das „K“ nicht gegen ein „F“ eintauschen.
Bei aufmerksamem Hinschauen fällt auf, dass an einigen Fahrzeugen ungewöhnliche Nummernschilder angebracht sind, die hinsichtlich des Unterscheidungszeichens von den bekannten Unterscheidungszeichen abweichen. Dabei ergeben sich aus Anlage 3 der FZV folgende besonderen Unterscheidungszeichen für Fahrzeuge des Bundes:
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Zum Blitzer-CheckUnterscheidungszeichen | Behörde/Institution |
THW | Technisches Hilfswerk |
BD | Fahrzeuge des Bundes |
BG | Bundesgrenzschutz |
BP | Bundespolizei |
BW | Wasser- und Schiffahrtsverwaltung |
Y | Bundeswehr |
X | Bundeswehr für Fahrzeuge der NATO |
IF | Dienstfahrzeuge der US-Streitkräfte |
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Zum Blitzer-CheckAuch die einzelnen Bundesländer verfügen über besondere Unterscheidungszeichen für die Fahrzeuge ihrer jeweiligen Landesregierung, des Landtags und häufig auch der Polizei.
B | Berlin | Senat und Abgeordnetenhaus |
BBL | Brandenburg | Landesregierung, Landtag und Polizei |
BWL | Baden-Württemberg | Landesregierung, Landtag und Polizei |
BYL | Bayern | Landesregierung, Landtag |
HB | Freie Hansestadt Bremen | Senat und Bürgerschaft |
HH | Freie und Hansestadt Hamburg | Senat und Bürgerschaft |
HEL | Hessen | Landesregierung, Landtag |
LSA | Sachsen-Anhalt | Landesregierung, Landtag, Polizei |
LSN | Sachsen | Landesregierung, Landtag |
MVL | Mecklenburg-Vorpommern | Landesregierung (einschl. Landespolizei) und Landtag |
NL | Niedersachsen | Landesregierung und Landtag |
NRW | Nordrhein-Westfalen | Landesregierung, Landtag, Polizei |
RPL | Rheinland-Pfalz | Landesregierung, Landtag, Polizei |
SAL | Saarland | Landesregierung, Landtag, Polizei |
SH | Schleswig-Holstein | Landesregierung, Landtag, Polizei |
THL | Thüringen | Landesregierung, Landtag |
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Zum Blitzer-CheckDie Erkennungsnummer setzt sich sowohl aus Buchstaben, in der Regel zwei, und einer bis zu vier Nummern zusammen.
Die Buchstaben der Erkennungsnummer dürfen keine Umlaute enthalten. Außerdem bestehen einige Buchstabenkombinationen, die nicht vergeben werden dürfen. Denn nach § 8 Abs.2 FZV dürfen Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer in Verbindung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die verbotenen Kombinationen weichen von Bundesland zu Bundesland ab und können teilweise auch Nummern umfassen. Bundeseinheitlich verboten sind Kombinationen wie „KZ“, „SA“, „HJ“ und „SS“.
Zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer ist auf den Nummernschildern eine runde Prüfplakette zu sehen.
Auf der Plakette, umgangssprachlich TÜV-Plakette, werden die Zahlen von 1-12 aufgeführt. Die Zahl, die auf „zwölf Uhr“ der Plakette und somit oben steht, ist der Monat, in dem die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist. In der Mitte der Plakette befindet sich eine Zahl in einem Kreis, die über das Jahr der nächsten Hauptuntersuchung Auskunft gibt.
Hinweis: Im Jahr 2010 wurde die zuvor separate Abgasuntersuchung (AU) in die Hauptuntersuchung (HU) integriert, sodass es nur noch eine Plakette ausgestellt wird.
Neben der Plakette ist eine Stempelplakette angebracht. Auf dieser ist das farbige Wappen des jeweiligen Bundeslandes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde, sowie eine eindeutige Druckstücknummer, angebracht. So schreibt es die FZV in § 10 Abs.3 vor.
Ohne diese Plakette darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen geführt werden.
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Zum Blitzer-CheckEin Standardkennzeichen/EU-Kennzeichen ist nach § 10 Abs.1 FZV so zu gestalten, dass Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer auf weißem Hintergrund aufgebracht sind.
Wichtig: Nummernschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Abdeckungen aus Glas, Folie oder Ähnlichem sind untersagt.
Wer sein Nummernschild mit Folie oder Ähnlichem verdeckt, hat mit einem Bußgeld von 65 € zu rechnen. Nach § 22 StVG ist dies sogar strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden.
Fahrzeuge sind mit Nummernschildern sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite auszustatten.
Bei Anhängern, Motorrädern oder anderen Krafträdern genügt ein Nummernschild an der Rückseite.
Beim Anbringen des Nummernschildes ist nach § 10 Abs.7 FZV darauf zu achten, dass das vordere Kennzeichen nicht weiter als bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt ist. Außerdem darf der untere Rand des Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen.
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Zum Blitzer-CheckNummernschilder an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder Krafträdern, die keine Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen sind, sind zu beleuchten, sodass sie bis zu einer Entfernung von 20 Metern gut lesbar sind. Auch selbstleuchtende Nummernschilder sind zulässig.
Die Beleuchtung des hinteren Nummernschildes muss mit der Rückleuchte gekoppelt sein, sodass bei deren Einschalten auch die Beleuchtung des Nummernschildes eingeschaltet wird.
Das Licht der Nummernschildbeleuchtung darf jedoch nicht unmittelbar nach hinten strahlen.
Wichtig: Für die Beleuchtung dürfen nur solche Leuchten verwendet werden, die eine ECE-Genehmigung erteilt bekommen haben.
Wer mit einer nicht den Vorschriften entsprechenden Beleuchtung unterwegs ist, hat mit einem Bußgeld von 10 € zu rechnen.
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Zum Blitzer-CheckNach Anlage 4 der FZV gibt es vier unterschiedliche Abmessungen, die für Nummernschilder zulässig sind:
Wer mit einem Nummernschild unterwegs ist, dass hinsichtlich seiner Aufmachung nicht den Vorschriften entspricht, hat mit einem Bußgeld von 10 € pro Nummernschild zu rechnen.
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Zum Blitzer-CheckSowohl das vordere Nummernschild, als auch das hintere Nummernschild müssen in einem Winkelbereich von 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf ausreichender Entfernung lesbar sein. Ist dies nicht gegeben, ist ein zusätzliches Kennzeichen am Fahrzeug oder der Ladung angebracht werden.
Wer mit einem Nummernschild im Straßenverkehr unterwegs ist, auf dem entweder die Prüfplakette oder die Buchstaben beziehungsweise Zahlen nicht lesbar sind, hat mit einem Bußgeld in Höhe von 5 € zu rechnen. Ist beispielsweise das gesamte Nummernschild verschmutzt und somit unkenntlich, werden sogar zweimal 5 € fällig, da sowohl die Prüfplakette, als auch der Rest des Nummernschildes unkenntlich ist.
Der aktuelle Bußgeldkatalog hält bei Verstößen in Bezug auf das Nummernschild eine Vielzahl an Bußgeldern bereit, wie sich nachfolgender Tabelle entnehmen lässt.
Neben ordnungsrechtlichen Verstößen, können etwaige Veränderungen an Nummernschildern strafrechtlich geahndet werden.
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Zum Blitzer-CheckVerstoß | Bußgeld | Punkte |
Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nicht | ||
-mitgeführt | 10 € | |
-auf Verlangen einer zuständigen Person ausgehändigt | 10 € | |
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne ein den Vorschriften entsprechendes Versicherungskennzeichen | 10 € | |
Nichtmitführen des Fahrzeugscheins für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen | 20 € | |
Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug oder für eine unzulässige Fahrt gebraucht | 50 € | |
Abstellen eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf öffentlicher Straße | 40 € | |
Betreiben eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf öffentlicher Straße | 50 € | |
Fehlendes Kennzeichen | 60 € | |
Abdecken des Kennzeichens mit Folie, Glas oder Ähnlichem | 65 € | |
In Betrieb setzen eines zulassungsfreien Fahrzeugs ohne erforderliche EG-Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung auf öffentlicher Straße | 70 € | 1 |
Fahrzeug ohne Zulassungspflicht ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung geführt | 40 € | |
Befahren einer öffentlichen Straße mit einem zulassungsfreien Fahrzeug ohne gültiges Versicherungszeichen | 40 € | |
Befahren einer öffentlichen Straße mit einem zulassungsfreien Fahrzeug ohne die erforderliche Bescheinigung | 10 € | |
Anhänger ohne Zulassungspflicht besitz an der Rückseite kein zulässiges Kennzeichen | 60 € | |
Abdecken des Kennzeichens eines zulassungsfreien Anhängers mit Folie, Glas oder Ähnlichem | 65 € |
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