Wer ein sogenanntes Kleinkraftrad im Straßenverkehr führen möchte, bedarf in der Regel der Führerscheinklasse AM. Diese berechtigt zum Führen von leichten zweirädrigen Kleinkrafträdern, dreirädrigen Kleinkrafträdern, sowie leichten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen.
Zu den Kleinkrafträdern zählen unter anderem Mofas, Mopeds oder Motorroller, die einen Hubraum von maximal 50 cm³ aufweisen und eine Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten. Kleinkrafträder unterscheiden sich bedeutsam im Vergleich zur Zulassung von Fahrzeugen und Motorrädern.
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Zum Blitzer-CheckMofas sind einspurige Zweiräder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten dürfen. Das Tragen eines Schutzhelms ist während der Fahrt Pflicht. Diese Helmpflicht entfällt nur beim Führen sogenannter Leichtmofas, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt und deren Leergewicht 30 kg nicht überschreiten.
Mofas dürfen bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr geführt werden, eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Allerdings ist eine Mofa-Prüfbescheinigung zu erwerben. Für den Erwerb dieser Prüfbescheinigung ist erforderlich, dass der Betroffene in einer Prüfung nachgewiesen hat,
Wer im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist, ganz gleich, welcher Klasse, oder einer ausländischen Fahrerlaubnis, die auch in Deutschland zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr berechtigt, ist berechtigt, ein Mofa zu führen.
Hinweis: Wer vor dem 1. April 1965 geboren ist, bedarf einer solchen Prüfbescheinigung nicht.
Mofas sind mit einem Versicherungskennzeichen auszustatten, mit dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Ein Nummernschild ist somit nicht erforderlich.
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Zum Blitzer-CheckMopeds sind Motorfahrräder, die mit Pedalen zum Starten des Motors und zum Bremsen (Rücktrittbremse) ausgestattet sind. Mit den Pedalen kann der Motor ebenfalls unterstützt werden. Da das Moped zu den Kleinkrafträdern zählt, darf die Motorleistung 50 cm³ und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen.
Bei Führen im Straßenverkehr gilt auch für diese eine Helmpflicht.
Wer sein Moped im öffentlichen Straßenverkehr führen möchte, muss sein Moped nicht mit einem Nummernschild versehen. Allerdings ist eine Betriebserlaubnis sowie ein Versicherungskennzeichen für den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Das Versicherungskennzeichen ist hinten an dem Moped anzubringen.
Zum Führen eines Mopeds ist zumindest ein Führerschein der Klasse AM erforderlich.
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Zum Blitzer-CheckMotorroller werden in verschiedenen Typen angeboten, von denen nicht alle in die Kategorie der Kleinkrafträder fallen.
Zu den Kleinkrafträdern zählen lediglich solche Motorroller, deren Hubraum 50 cm³ nicht übersteigt und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet. Für elektrisch angetriebene Motoroller gilt, dass der Elektromotor eine maximale Nenndauerleistung von 4 kW nicht überschreiten darf.
Bei Führen im Straßenverkehr gilt auch für Motorroller eine Helmpflicht.
Hinweis: Modelle aus der ehemaligen DDR wie Schwalbe oder der Simsons S-Reihe zählen trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu den Kleinkrafträdern und dürfen mit der Führerscheinklasse AM geführt werden.
Zum Führen eines Motorrollers, der in die Kategorie der Kleinkrafträdern fällt, ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich, die mit Vollendung des 16. Lebensjahres erworben werden kann.
Wer bereits im Besitz der Führerscheinklassen A1, A2, A, B oder T ist, ist berechtigt, Fahrzeuge der Führerscheinklasse AM zu führen.
Es besteht keine Zulassungs- oder Kfz-Kennzeichenpflicht für Motorroller dieser Kategorie. Ebenfalls sind sie steuerbefreit und müssen nicht zu Hauptuntersuchung wie Motorräder. Allerdings ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich, deren Nachweis durch ein am Motoroller angebrachtes Versicherungskennzeichen erbracht wird.
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