Kaum kommt man aus dem Urlaub zurück, ist schlagartig der Alltag zurück: Im Briefkasten liegt ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die StVO. Leider hat man den Bescheid wegen des Urlaubs viel zu spät erhalten. Die zweiwöchige Frist zum Einspruch hat man natürlich versäumt. Wenn es ganz dumm läuft, liegt bereits die erste Mahnung bei, da man die im Bußgeldkatalog festgelegte Strafe nicht rechtzeitig beglichen hat. Aber muss man die tatsächlich zahlen oder nicht?
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Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich ist eine längere Urlaubsreise ein geeigneter Grund um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) zu verlangen. Das heißt, dass die Einspruchsfrist von Neuem beginnt und auch etwaige Mahnungen wegen Zahlungsversäumnis nichtig sind.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Bußgeldbescheids erfolgen. Die Länge der Abwesenheit muss dabei seitens des Verkehrssünders nachgewiesen werden. Am besten eignen sich hier Flugtickets, Hotelreservierungen oder Stempel im Reisepass. Sollte nach der Wiedereinsetzung ein Einspruch angestrebt werden, lohnt es sich einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser hilft sowohl beim Antrag auf Wiedereinsetzung, als auch beim späteren Einspruchsverfahren.
Oft erhält man vor dem Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen, in dem man aufgefordert wird, Angaben zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu machen. Diese sind mit einer Frist von acht bis 14 Tagen versehen, die bei einem längeren Urlaub womöglich bereits abgelaufen ist. Diese Frist entbehrt allerdings einer rechtlichen Grundlage und führt daher auch bei Missachtung zu keinen Konsequenzen.
Grundsätzlich muss sich ohnehin niemand selbst belasten, weshalb man keine Angaben zum Sachverhalt im Anhörungsbogen machen muss. Aber auch wenn man Aussagen will, etwa um sich selbst zu entlasten, braucht man sich wegen einer versäumten Frist keine Sorgen zu machen.
Anders sieht es bei der Verwarnung aus. Das allgemein als „Knöllchen“ bekannte Schreiben geht bei kleineren Verkehrsdelikten häufig zunächst anstelle eines Bußgeldbescheids ein. Zahlt man das im Vergleich zum Bußgeld geringere Verwarnungsgeld, so ist die Sache erledigt. Andernfalls ergeht nach zwei Wochen der Bußgeldbescheid.
Da es sich bei der Verwarnung aber um ein freiwilliges Entgegenkommen der zuständigen Behörde handelt, ist sie nicht von einer Wiedereinsetzung betroffen. Hat man die zweiwöchige Zahlfrist versäumt oder das Verwarnungsgeld wegen seines Urlaubs zu spät gezahlt, bleibt einem nichts übrig, als auf den Bußgeldbescheid zu warten.
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