Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was jetzt?

Wird man bei einem Verstoß gegen die StVO erwischt, flattert für gewöhnlich innerhalb weniger Wochen der Bußgeldbescheid ins Haus. Was aber passiert, wenn ein Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden kann? Kommt man möglicherweise sogar um die Zahlung eines Bußgeldes herum? Die Antwort lautet, wie so oft: Kommt drauf an.

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Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid

Grundsätzlich verjähren Verstöße gegen Tempolimits, Vorfahrtsregeln oder Parkverbote aus dem Bußgeldkatalog drei Monate nach der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. Stellt die zuständige Behörde in dieser Zeit keinen Bußgeldbescheid aus, so tritt die Verjährung ein und man muss nicht mehr zahlen.

So viel zu den guten Nachrichten. In der Praxis kommt ein derartiges Versäumnis allerdings ziemlich selten vor. Viel häufiger ist der Bußgeldbescheid wegen Problemen auf dem Postweg oder beim Empfänger nicht zustellbar. So verstreicht die zweiwöchige Einspruchsfrist und eine Weile nach dem nicht erhaltenen Bußgeldbescheid flattert dann die erste Mahnung ins Haus, durch die der Betroffene häufig überhaupt erst von dem Bußgeld erfährt. Ob man die zusätzlichen Mahngebühren zahlen muss oder immer noch Einspruch erheben kann, hängt davon ab, wer an der Unzustellbarkeit die Schuld trägt.

Umzug oder übervoller Briefkasten – alles keine Ausreden!

Ist der Bußgeldbescheid nicht zustellbar, kann es dennoch zu Mahnungen kommen.

Typischster Grund für die Unzustellbarkeit eines Bußgeldbescheids ist ein Umzug seitens des Empfängers. Hat dieser keinen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt, geht der Brief zurück an die Behörde, die ein Verfahren zur Ermittlung der neuen Anschrift einleitet. Dieses unterbricht die oben genannte Verjährung. Wer sich also nicht rechtzeitig ummeldet und keinen Nachsendeauftrag stellt, kommt um die Zahlung des Bußgelds und etwaiger Mahnungen nicht herum.

Wichtig: Auch wenn der Brief wegen eines übervollen Briefkastens oder fehlendem Namen darauf nicht erhalten werden kann, bleiben Bußgeldbescheid und Mahnungen weiterhin gültig.

Bußgeldbescheid wegen Urlaub nicht erhalten

Bessere Chancen hat man, wenn man begründeterweise längere Zeit keinen Zugriff auf seinen Briefkasten hatte. Etwa bei einem langen Urlaub oder einem Krankenhausaufenthalt. Hier kann der Empfänger gemäß §44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Das bedeutet, dass Mahngebühren nichtig sind. Außerdem beginnt auch die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid im Falle der Wiedereinsetzung von Neuem.

Auch wenn der Bußgeldbescheid nachweislich auf dem Postweg verlorengeht oder aus dem Briefkasten abhanden kommt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Die Beweislast, dass kein eigenes Verschulden vorliegt, trägt jedoch in jedem Fall der Empfänger. Da diese ohne eine Akteneinsicht bei der Behörde schwierig zu erbringen ist, empfiehlt es sich, für eine Wiedereinsetzung einen Anwalt einzuschalten. Insbesondere, falls man ohnehin vorhat, gegen den ergangenen Bescheid Einspruch einzulegen, ist die anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Bußgeldbescheid: Verwarnung nicht erhalten

In vielen Fällen – vor allem bei kleineren Vergehen – ist es üblich, anstatt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung zu erhalten, im Volksmund salopp „Knöllchen“ genannt. Darin bietet die Behörde dem Verkehrssünder ein geringeres Strafgeld. Zahlt man innerhalb von zwei Wochen, ergeht kein Bußgeldbescheid. Bei der Verwarnung handelt es sich allerdings um reine Kulanz seitens der Behörde. Das heißt: Sollte die Verwarnung nicht zustellbar sein oder zu spät eingehen, hat man kein Recht auf Wiedereinsetzung oder nachträgliche Zahlung des Verwarnungsgeldes.

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