Nichts Böses ahnend öffnet man den Briefkasten und findet einen Bußgeldbescheid. Aber Moment mal! Beim Blick auf das Datum stellt man fest: Das ist ja schon Monate her, ist das Bußgeld überhaupt noch gültig? Innerhalb welcher Frist muss der Bußgeldbescheid zugestellt werden? Und was passiert, wenn er nicht rechtzeitig ergeht?
Geblitzt worden?
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Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich gilt für die Zustellung des Bußgeldbescheids eine Frist von drei Monaten. Die Fristberechnung geschieht dabei immer ab dem Tag der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. Schafft es die zuständige Behörde innerhalb dieser Zeit nicht, den Bescheid zu erlassen, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt und man kommt straffrei davon.
Diese Frist wird jedoch in einigen Fällen aufgeschoben. Häufigster Grund für eine Aufschiebung ist etwa die Zustellung eines Anhörungsbogens, in dem man zu den Vorwürfen befragt wird. Auch Vernehmungen durch Polizei oder die Anberaumung einer Verhandlung vor Gericht führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Allerdings lässt sich die Verjährung nicht ewig aufschieben. Spätestens nach zwei Jahren ohne gültig erlassenen Bußgeldbescheid, tritt automatisch Rechtsfrieden ein und die Ordnungswidrigkeit verjährt – egal ob Unterbrechungen der Frist anhängig sind.
Wichtig: Sollte man eine Frist unverschuldet, etwa wegen eines Urlaubs, versäumen, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Probleme auf dem Postweg oder Unzustellbarkeit des Bescheids sind nur dann für die Fristen relevant, wenn sie ohne Schuld des Empfängers entstanden sind. Im Falle einer Wiedereinsetzung beginnen alle Fristen erneut.
Nicht jede Frist ist so relevant, wie die Verjährung. So enthalten viele Anhörungsbögen beispielsweise einen Hinweis, man solle sie innerhalb von acht bis 14 Tagen zurücksenden. Diese Frist ist, wie von mehreren Urteilen bestätigt, nichtig und führt auch bei Missachtung zu keinen Nachteilen seitens des Verkehrssünders. Abgesehen davon, dass man Aussagen zur vorgeworfenen Sache ohnehin nicht machen muss, um sich nicht selbst zu belasten.
Ist ein aber Bußgeldbescheid erst einmal zugestellt, gilt es wiederum seitens des Empfängers einige Fristen zu beachten.
Sollte man mit dem Bußgeld nicht einverstanden sein, bleibt einem eine Frist von zwei Wochen, um Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Lässt man sie verstreichen, erlangt die Strafe automatisch Rechtskraft und man ist zur Zahlung verpflichtet.
Nach Eintritt der Rechtskraft – entweder durch Ablauf der Frist oder ein verlorenes Einspruchsverfahren – hat man wiederum zwei Wochen Zeit, die geforderte Strafe gemäß des Bußgeldkatalogs einschließlich aller Verwaltungsgebühren zu bezahlen. Ist die Zahlungsfrist abgelaufen, kommen noch einmal Mahngebühren obendrauf.
Wichtig: Erwägt man einen Einspruch, sollte man das Bußgeld auf keinen Fall bezahlen. Die Zahlung macht den Bußgeldbescheid nämlich automatisch rechtskräftig und schließt den weiteren Rechtsweg aus.
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