Falsch parken oder ein bisschen zu schnell fahren – solche Ordnungswidrigkeiten unterlaufen fast allen Autofahrern im Laufe der Jahre. Meist ist es mit der Zahlung eines Bußgeldes getan – aber manchmal kann es auch richtig teuer werden und den Führerschein kosten. Im Straßenverkehr können aber durchaus auch Straftaten begangen werden, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert werden. Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat – in beiden Fällen spielen Beweise eine wichtige Rolle, denn sie sind häufig das Zünglein an der Waage, wenn es das Verhängen einer Strafe geht. Typische Beweismittel sind dann beispielsweise Zeugenbefragungen oder Blitzeraufnahmen. In diesem Zusammenhang spielt das Beweisverwertungsverbot eine Rolle.
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Zum Blitzer-CheckBeweisverwertungsverbote führen dazu, dass bestimmte Beweisergebnisse im Urteil nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn: Der Gesetzgeber wünscht keine Beweisfindung um jeden Preis – vor allem nicht, wenn illegale Methoden zum Einsatz kommen. Jedes Verfahren soll fair ablaufen. Beweiserhebungsverbote können sich beispielsweise aus StPO (Strafprozessordnung) § 136 Absatz 1 ergeben. Hier steht geschrieben, dass einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung eröffnet werden muss, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafen in Betracht kommen. Der Beschuldigte muss zudem darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zu der Sache zu äußern und vor der Vernehmung einen Verteidiger zu Rate zu ziehen. Geschieht diese Aufklärung nicht, führt dieser Verstoß gegen § 136 Absatz 1 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot.
Das Beweisverwertungsverbot lässt sich in drei Kategorien einteilen:
Bei den gesetzlich normierten („ausdrückliche“ oder „absolute“) Beweisverwertungsverboten ist eine Verwertung ausgeschlossen.
Hier liegt ein Verstoß bei der Beweiserhebung vor. Nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr wird im Einzelfall eine Abwägung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und den Rechten des Beschuldigten vorgenommen.
Im Gegensatz zu den unselbstständigen Beweisverwertungsverboten ist die Beweiserhebung rechtmäßig, jedoch kann sich je nach Intensität des Eingriffs aus dem Grundgesetz ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
Bei diesen drei rechtlichen Verfahren kann ein Beweisverwertungsverbot eine Rolle spielen:
Hat ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begangen, leitet die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erlässt einen Bußgeldbescheid. Beweise spielen auch im OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) eine große Rolle. Denn: Die Verwaltungsbehörde muss verwertbare Beweise für die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vorlegen. Nutzbare Beweismittel sind in der Regel: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Einlassungen des Beteiligten. Hat der Betroffene oder sein Verteidiger den Eindruck, das Beweismittel sei durch einen Rechtsverstoß erlangt worden, kann es ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren geben.
Bei Straftaten im Straßenverkehr wie Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (Vollrausch) oder Fahrerflucht kann die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafgericht erheben.
Hier geht es ausschließlich um rechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen. Ein Beispiel: Ein Opfer eines Verkehrsunfalls fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Unfallverursacher, der jedoch nicht zahlen möchte.
Mögliche Straftaten im Straßenverkehr:
Beweisverwertungsverbote sind auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren denkbar. Jedenfalls bei nicht ordnungsgemäß belehrten Betroffenen könnte eine Unverwertbarkeit der gemachten Angaben vorliegen. Ein Beispiel: Bei einer polizeilichen Kontrolle besteht aufgrund stark erweiterter Pupillen der Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) – Fahren unter Wirkung berauschender Mittel. Jedoch wird der Betroffene ohne Belehrung befragt, ob er etwas genommen habe. Dies verstößt dann gegen §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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