Nur ein paar km/h zu schnell gefahren und schon hat man einen Bußgeldbescheid im Briefkasten. Klar, dass es nicht wirklich Spaß macht, die häufig recht saftigen Strafen des Bußgeldkatalogs zu begleichen. Aber was passiert, wenn man den Bußgeldbescheid nicht bezahlt?
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Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt werden. Lässt man die verstreichen, wird der Bescheid rechtskräftig und man hat weitere zwei Wochen Zeit die im Bescheid aufgeführten Straf- und Bearbeitungsgebühren zu überweisen. Bezahlt man den Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig, ergeht in der Folge ein Mahnbescheid. Der macht das Ganze noch einmal teurer.
Hat man einen triftigen Grund, warum das Bußgeld zu spät gezahlt wurde, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wodurch die Einspruchs- und Zahlfrist von Neuem beginnt.
Wegen den Bearbeitungsgebühren kann selbst ein geringer Verstoß gegen die StVO schnell teuer werden. Dennoch gehören auch die Gebühren zur Gesamtsumme und müssen zusammen mit der eigentlichen Strafe bezahlt werden, wenn man eine Mahnung verhindern will.
Für den Fall, dass man einen Bußgeldbescheid wegen finanzieller Engpässe nicht zahlen kann, sollte man sich umgehend mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Dann ist nach Vereinbarung auch eine Ratenzahlung des Bußgeldes möglich. Hierfür muss anhand von Kontoauszügen, Rentenbescheid oder ähnlichem nachgewiesen werden, dass einem eine volle Zahlung des Bußgeldes nicht zuzumuten ist.
Ignorieren sollte man den Bußgeldbescheid aber auf keinen Fall. Denn mit dem Mahnbrief ist der Staat noch lange nicht am Ende seiner Zwangsmittel angelangt.
Reagiert man auch auf die, in der Mahnung erhaltene, erneute Zahlungsaufforderung nicht, ergeht im nächsten Schritt ein Vollstreckungsbescheid. Dann hat man den Gerichtsvollzieher im Haus. Der pfändet entweder Eigentum bis die geforderte Summe beglichen ist oder stellt die Zahlungsunfähigkeit fest.
Kann dadurch ebenfalls kein Erfolg erzielt werden, kommt als letzte Konsequenz sogar Erzwingungshaft gemäß § 96 ff. OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) in Betracht. Das bedeutet, dass man einige Zeit hinter Gittern verbringen muss. Die Haftstrafe bemisst sich dabei gemäß des geforderten Geldbetrags, darf eine Maximalzeit von sechs Wochen pro ausstehendem Bußgeld aber nicht überschreiten.
Wichtig: Die Erzwingungshaft ist kein Ersatz zur Geldstrafe, sondern lediglich ein Mittel, den Verkehrssünder zur Zahlung zu bewegen. Das heißt, selbst wenn man bereit ist, fürs Falschparken in den Knast zu gehen, ändert sich an den angesammelten Bußgeldschulden nichts. Die Strafe muss bezahlt werden.
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