Anhörungsbogen ignorieren oder nicht? Eine heikle Frage. Wird ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit oder beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt, landet der Vorfall bei der zuständigen Behörde, die einen entsprechenden Bußgeldbescheid verschicken muss. Kann sie den Fahrer über das Blitzerfoto nicht sofort eindeutig identifizieren, kontaktiert die Behörde den Fahrzeughalter, der über das Nummernschild ermittelt wird.
Sie schickt dem Halter einen Anhörungsbogen, in dem der tatsächliche Fahrer eingetragen werden soll. Denn: In Deutschland gilt die Fahrerhaftung und nicht die Halterhaftung. Das bedeutet, dass nicht der Fahrzeughalter bei Verstoß im Straßenverkehr die Strafe übernehmen muss, sondern der Fahrer, der zum Tatzeitpunkt am Steuer saß und die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat. Aber, darf der Halter den zugeschickten Anhörungsbogen ignorieren oder muss er den Fahrer angeben? Was passiert, wenn der Anhörungsborgen nicht zurückgeschickt wird?
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDer betroffene Fahrzeughalter bekommt mit dem Anhörungsbogen die Möglichkeit, sich zu der Angelegenheit zu äußern – er ist dazu jedoch nicht verpflichtet. In welchen Fällen also darf der Anhörungsbogen ignoriert werden? Der Halter darf von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen: Niemand ist verpflichtet, sich selbst oder seine Angehörigen zu belasten. Dieses Recht auf Verweigerung besteht jedoch nicht, wenn beispielsweise ein Angestellter mit einem Dienstwagen geblitzt wurde und der Vorgesetzte nicht mit dem betroffenen Angestellten verwandt oder verschwägert ist. Dann darf der Anhörungsbogen nicht ignoriert werden.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärt im Video, wann man einen Anhörungsbogen ignorieren darf und wann nicht:
Laut § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind Empfänger des Anhörungsbogens nur dazu verpflichtet, folgende Angaben zu machen – alle übrigen Felder können ignoriert werden:
Sind diese Angaben bereits von der Behörde korrekt ausgefüllt, muss der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nicht zurücksenden und kann ihn ignorieren. Wer über diese Angaben hinaus weitere Informationen zum Sachverhalt preisgibt, geht das Risiko ein, dass die Behörde den Tatvorwurf aufgrund neuer Erkenntnisse verschärft. Wer den Anhörungsbogen komplett ausfüllen will, sollte daher einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen und sich gut beraten lassen.
Der Anhörungsbogen ist lediglich eine freiwillige Möglichkeit, sich zu einem vorgeworfenen Verkehrsverstoß zu äußern. Daher kann das Ignorieren des Anhörungsbogens nicht geahndet werden. Nur wenn die Behörde nicht über die oben genannten Angaben zur Person verfügt, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
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