Alkohol enthemmt – besonders dann, wenn er in großen Mengen konsumiert wird. Betroffene sind dann häufig nicht mehr Herr ihrer Sinne und können sogar regelrechte Blackouts erleiden. Was, wenn Autofahrer in diesem Zustand Straftaten begehen? Können Sie sich auf Schuldunfähigkeit wegen Alkohol-Konsum berufen?
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Zum Blitzer-CheckGerichte sprechen in der Regel ab der Drei-Promillegrenze von Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkohol-Konsums. Grund dafür ist, dass sich eine betroffene Person bei diesem Pegel üblicherweise in einem Vollrausch befindet – was laut Strafrecht eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist, da die Hirntätigkeit beeinträchtigt ist. Dennoch muss man wissen, dass nicht jeder Autofahrer ab drei Promille pauschal als unzurechnungsfähig eingestuft wird. Jeder Fall wird individuell geprüft. Liegt bei dem Betroffenen beispielsweise eine Alkoholsucht vor, kann es sein, dass ein höherer Wert angesetzt wird, da bei dieser Person die Wirkung des Alkohols später einsetzt. Wichtiger Hinweis: Wird eine Person als unzurechnungsfähig eingestuft, hat sie allerdings keinen Freifahrtschein erhalten, Straftaten ohne Konsequenzen zu begehen – auch sie kann bestraft werden.
Trotz Alkoholkonsums (höher als 0,5 Promille) oder unter Drogeneinfluss Auto zu fahren, gilt beispielsweise als Straftat im Straßenverkehr – ebenso, wenn ein Autofahrer Fahrerflucht begeht oder eine unterlassene Hilfeleistung geschehen ist. In solchen Fällen kann nicht nur der Führerscheinentzug drohen, sondern auch hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Hat eine Person etwa drei Promille Alkohol im Blut, gilt sie, wie oben beschrieben, als unzurechnungsfähig. Häufig liegt dann auch eine absolute Schuldunfähigkeit vor, wenn die Person in diesem Zustand eine Straftat begangen hat. Die Definition von Schuldunfähigkeit ist nachzulesen im Strafgesetzbuch (StGB) § 20. Hier heißt es: „…wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“
Zu den hier genannten krankhaften seelischen Störungen zählen sowohl endogene als auch exogene Psychosen. Der Alkohol- und Drogenrausch wird als exogene Psychose klassifiziert. Da das deutsche Strafrecht für eine Strafe die Schuldfähigkeit des Täters voraussetzt, kann eine Strafe für eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nicht verhängt werden.
Wichtig: Promille-Werte zwischen 2,0 und 3,0 Promille begründen in der Regel nur eine verminderte Schuldfähigkeit. Straffreiheit ist dann nicht zu erwarten – lediglich eine Strafmilderung.
Auch wenn ein Autofahrer bei Straftat im Straßenverkehr unzurechnungsfähig war und daraus eine Schuldunfähigkeit resultiert, kann er bestraft werden. Hier kommt der § 323a des Strafgesetzbuches (StGB) ins Spiel: Demnach werden Autofahrer bestraft, die sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dann eine Straftat begangen haben. Sie erwartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Generell gilt: Die verhängte Strafe darf nicht höher sein als die Strafe für das zugrundeliegende Delikt.
Beispiel aus der Praxis:Eine Person hat bewusst große Mengen Alkohol getrunken – und zwar mit dem Wissen, dass daraufhin ein Vollrausch folgen wird. Setzt er sich dann auch noch trotz seiner selbst herbeigeführten Unzurechnungsfähigkeit hinters Steuer und begeht eine Straftat, kann er sich nicht mit seiner Unzurechnungsfähigkeit herausreden. Das absichtliche Betrinken könnte der betroffenen Person als fahrlässiger Vollrausch ausgelegt werden – wofür sie bestraft werden kann.
Unzurechnungsfähig ist ein Mensch, der nicht schuldhaft handelt und deshalb auch keine strafrechtliche Verantwortung übernehmen kann. Wer sich beispielsweise dermaßen betrinkt, dass er nicht mehr Herr seiner Sinne ist, kann auch keine Verantwortung für sein Handeln übernehmen. Allerdings ist es dann denkbar, dass sich der Täter beispielsweise Entzugsmaßnahmen unterziehen muss. Menschen, die glauben, dass sie sich also einfach nur stark betrinken müssen, bevor sie eine Straftat begehen, um so der Strafe zu entkommen, liegen jedoch falsch: Denn wer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig handelt, kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Der Begriff „Schuldunfähigkeit“ wird häufig als Synonym für Unzurechnungsfähigkeit benutzt – und tatsächlich beschreiben beide Begriffe denselben Umstand: Wer unzurechnungsfähig ist, ist in der Regel auch schuldunfähig.
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