Es kommt vor, dass Autofahrer mit einem positiven Alkoholtest behaupten, erst nach ihrer Teilnahme am Straßenverkehr Alkohol getrunken zu haben. Dafür gibt es sogar einen eigenen Begriff, der nur selten im üblichen Sprachgebrauch vorkommt: Nachtrunk.
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Zum Blitzer-CheckIn Deutschland gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wer mit einem höheren Wert erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Wer beispielsweise einen Verkehrsunfall verursacht oder gegen die Straßenverkehrsregeln verstoßen hat, und die Beamten den Verdacht haben, der Autofahrer sei dabei alkoholisiert gewesen, muss sich in der Regel einem Alkoholtest unterziehen. Doch auch wenn der Blut-Alkoholtest positiv ausfällt und damit einen Alkoholkonsum eines Autofahrers nachweist, gibt es Betroffene, die dennoch behaupten, zum Zeitpunkt des Fahrens nüchtern oder unter dem 0,5-Promille-Wert gewesen zu sein. Sie erklären das damit, dass sie erst kurz nach dem Vorfall – zum Beispiel einem Unfall oder einem Verkehrsverstoß – so viel Alkohol getrunken haben, dass sie über den erlaubten Promille-Wert gerutscht sind. Dieser nachträgliche Alkoholkonsum wird dann als Nachtrunk bezeichnet. Klassisches Beispiel: Der Nachtrunk wird häufig durch einen Schockzustand erklärt, in dem sich der Betroffene befunden haben will. In diesem Schock sei er nach dem Vorfall erst einmal nach Hause gefahren und habe sich mit einem alkoholischen Getränk beruhigt.
Genau das ist die Hoffnung betroffener Autofahrer, die mit Alkohol am Steuer erwischt wurden. Mit ihrer Nachtrunkbehauptung möchten sie klarstellen, dass sie während der auffälligen Fahrt oder während des Verstoßes im Straßenverkehr noch nüchtern oder unter der 0,5-Promille-Grenze waren. Ziel ist es, eine Strafe abzuwenden. Die reine Nachtrunkbehauptung reicht jedoch nicht dazu aus. Wer sich auf diese Begründung beruft, muss den Nachtrunk beweisen.
Bei Nachtrunk liegt die Beweislast also beim betroffenen Autofahrer. Er muss daraufhin zwei Blutproben abgeben. Die zweite Blutprobe bei Nachtrunk-Behauptung muss 30 Minuten nach der ersten erfolgen. Dieser Nachtrunk-Nachweis wird in der Regel in die Hände eines offiziell zugelassenen Sachverständigen gelegt. Zeigt sich im zweiten Blutergebnis ein deutlich niedrigerer Promillewert als bei der ersten Blutabnahme, kann die Nachtrunk-Behauptung mit hoher Sicherheit als widerlegt betrachtet werden, denn erst etwa zwei Stunden nach dem Alkoholkonsum setzt der Abbauprozess im Körper ein. Das bedeutet, bei einer Nachtrunk-Blutentnahme müsste der Promillewert des zweiten Tests höher ausfallen, da der Körper noch nicht begonnen hat, den Alkohol zu verstoffwechseln.
Bei einer Nachtrunk-Behauptung werden nicht nur zwei Blutproben abgegeben; in der Regel folgt auch eine sogenannte Begleitstoffanalyse. Damit lassen sich die jeweiligen Aromastoffe alkoholischer Getränke berechnen, denn jedes alkoholhaltige Getränk enthält charakteristische Bestandteile einer bestimmten Konzentration. Die Begleitstoffanalyse bei Nachtrunk-Behauptung findet heraus, mit welchem Anteil solche Begleitalkohole in der Blutprobe enthalten sein können.
Die Begleitstoffanalyse bei Nachtrunk-Behauptung erkennt Begleitalkohole wie zum Beispiel Methanol, Propanol-1 oder Isobutanol. Da all diese Stoffe ein unterschiedliches Stoffwechselverhalten aufweisen, lässt sich der Nachtrunk insofern berechnen, dass eine zeitliche Einordnung des Konsums vorgenommen werden kann. Das führt dann entweder zur Be- oder Entlastung des Betroffenen.
Blutproben haben die Eigenschaft, dass sich ihr Ergebnis nur auf den Zeitpunkt der Blutprobenentnahme bezieht. Da diese logischerweise nicht mit dem Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes übereinstimmt, sondern meist mehrere Stunden später erfolgt, muss die Blutalkoholkonzentration zum Tat-Zeitpunkt ermittelt werden. Das geschieht in der Regel durch Rückrechnung. Dieser Rückrechnung wird ein stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille zugrunde gelegt. Somit wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Blutalkoholkonzentration bestimmt wird, bis zum Trinkende, für jede zurückgerechnete Stunde 0,1 Promille auf die ermittelte Blutalkoholkonzentration hinzugerechnet. Dabei bleiben jedoch die ersten beiden Stunden nach Trinkende als sogenannte Resorptionsphase zu Gunsten des Betroffenen unberücksichtigt, sodass für diese Zeit keine Rückrechnung erfolgt. Ist das Trinkende nicht bekannt, so gilt der Tatzeitpunkt als Trinkende.
Generell kann man sagen, dass Gerichte dem Nachtrunk sehr skeptisch gegenüberstehen und sie häufig als reine Schutzbehauptung des Betroffenen ansehen. Wer sich also auf den Nachtrunk beruft, sollte im besten Fall Rücksprache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht halten, um sich optimal vorzubereiten. Wird die Nachtrunk-Behauptung widerlegt, drohen Betroffenen die üblichen Strafen abhängig vom gemessenen Promille-Wert. Generell gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wer darüber lag, muss mit den entsprechenden Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Ab 1,1 Promille haben Betroffene eine Straftat begangen, denn ab diesem Wert wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
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