Mitarbeiter kündigen ohne Grund – darf der Arbeitgeber das? Tatsächlich braucht der Arbeitgeber nicht in jedem Fall eine Begründung für eine ordentliche Kündigung. Wir haben für Sie zusammengefasst, wann eine grundlose Kündigung zulässig ist und wann unbedingt eine Begründung für die Entlassung vorliegen muss.
- Kündigungsgründe im Arbeitsrecht
- Wann kann man ohne Grund gekündigt werden?
- Darf man in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
- Überblick: Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-Kündigung ohne Begründung
- Kündigungsschreiben ohne Grund: Ist die Kündigung wirksam?
- Kündigung ohne Grund – Abfindung möglich?
Kündigungsgründe im Arbeitsrecht
Dem Kündigungsschutzgesetz nach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann wirksam, wenn ein betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt (§ 1 KSchG). Das Kündigungsschutzgesetz und der allgemeine Kündigungsschutz greifen aber nicht immer. Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass
- das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat.
- im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind beziehungsweise dass es sich um keinen Kleinbetrieb handelt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Kündigung ohne Grund nicht wirksam. Dem Arbeitgeber muss bei einer Kündigung ein Kündigungsgrund vorliegen und die Entlassung muss sozial gerechtfertigt sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer seine Kündigung anfechten und Kündigungsschutzklage einreichen.
Für eine außerordentliche Kündigung benötigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen sogenannten „wichtigen Grund“. Dieser liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt. Aber auch schwere physische oder psychische Erkrankungen seitens des Arbeitnehmers können einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
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Jetzt kostenlos prüfenWann kann man ohne Grund gekündigt werden?
Insofern das Kündigungsschutzgesetz bei einem Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Kündigungsgrund zu haben. Da aber nicht alle Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, gibt es auch Fälle, in denen eine Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich ist.
Eine ordentliche Kündigung ohne Grund ist demnach erlaubt, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Hier darf die fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Grund erfolgen:
- Im Kleinbetrieb ist die ordentliche Kündigung ohne Grund zulässig, da dort weniger als zehn Mitarbeiter Vollzeit beschäftigt sind. Grundsätzlich kann im Kleinbetrieb eine Kündigung ohne Grund und ohne Abmahnung erfolgen.
- In der Probezeit ist eine Entlassung ohne Grund möglich, da das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate lang besteht (die Probezeit darf maximal sechs Monate lang sein).
Eine fristlose Kündigung ohne Begründung ist nicht zulässig. Hierfür benötigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen wichtigen Grund. Dies gilt auch für Kleinbetriebe oder in der Probezeit. Mit einer Ausnahme: In der Berufsausbildung darf die fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Mit Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund möglich.
Darf man in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
In der Probezeit kündigen ohne Grund ist seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers möglich. In der Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, greift der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht. Eine Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden.
Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit darf ohne Grund erfolgen, eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit ohne Grund ist dagegen unzulässig – zumindest für Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen Kündigungen im Zweifel begründen können.
Hinweis: Arbeitgeber müssen, insofern der allgemeine Kündigungsschutz greift, ordentliche und außerordentliche Kündigungen begründen. Bei Arbeitnehmern hingegen ist eine ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund zulässig. Arbeitnehmer sind lediglich dazu verpflichtet, eine fristlose Kündigung zu begründen.
Eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen in der Probezeit ist nicht erlaubt. In der Regel muss einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen (im Falle von verhaltensbedingten Kündigungen) und es muss ein wichtiger Grund für die fristlose Entlassung vorliegen. Anderes gilt für die Probezeit während einer Berufsausbildung: Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit fristlos gekündigt werden.
Überblick: Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-Kündigung ohne Begründung
Gekündigt ohne Grund | Wann ist die Kündigung ohne Grund rechtens? |
fristgerechte / ordentliche Kündigung ohne Grund | – im Kleinbetrieb – bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten in einem Unternehmen – Arbeitnehmer müssen ordentliche Eigenkündigungen nicht begründen |
fristlose / außerordentliche Kündigung ohne Grund | – während der Probezeit in der Ausbildung durch Ausbilder und Auszubildenden |
ordentliche Probezeit-Kündigung ohne Grund | – in allen Arbeitsverhältnissen sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerseitig |
fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Grund | – im Ausbildungsverhältnis durch Ausbildungsbetrieb und durch Azubi |
Kündigung ohne Grund im Kleinbetrieb | – bei ordentlichen Kündigungen |
unbefristeter Arbeitsvertrag: Kündigung ohne Grund | – ordentliche Kündigung während der Probezeit durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – Arbeitnehmer brauchen eine fristgerechte Eigenkündigung nicht zu begründen |
Kündigung ohne Grund während Krankheit | – ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb – ordentliche Kündigung bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten oder in der Probezeit in einem Unternehmen – fristlose Kündigung während der Probezeit in der Ausbildung |
betriebsbedingte Kündigung ohne Grund | – eine betriebsbedingte Kündigung ist stets durch betriebliche Gründe begründet, die im Kündigungsschreiben in der Regel genannt werden, insofern ein Abfindungsangebot durch den Arbeitgeber besteht |
Gekündigt ohne Grund | Wann ist die Kündigung ohne Grund rechtens? |
fristgerechte / ordentliche Kündigung ohne Grund | – im Kleinbetrieb – bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten in einem Unternehmen – Arbeitnehmer müssen ordentliche Eigenkündigungen nicht begründen |
fristlose / außerordentliche Kündigung ohne Grund | – während der Probezeit in der Ausbildung durch Ausbilder und Auszubildenden |
ordentliche Probezeit-Kündigung ohne Grund | – in allen Arbeitsverhältnissen sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerseitig |
fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Grund | – im Ausbildungsverhältnis durch Ausbildungsbetrieb und durch Azubi |
Kündigung ohne Grund im Kleinbetrieb | – bei ordentlichen Kündigungen |
unbefristeter Arbeitsvertrag: Kündigung ohne Grund | – ordentliche Kündigung während der Probezeit durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – Arbeitnehmer brauchen eine fristgerechte Eigenkündigung nicht zu begründen |
Kündigung ohne Grund während Krankheit | – ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb – ordentliche Kündigung bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten oder in der Probezeit in einem Unternehmen – fristlose Kündigung während der Probezeit in der Ausbildung |
betriebsbedingte Kündigung ohne Grund | – eine betriebsbedingte Kündigung ist stets durch betriebliche Gründe begründet, die im Kündigungsschreiben in der Regel genannt werden, insofern ein Abfindungsangebot durch den Arbeitgeber besteht |
Kündigungsschreiben ohne Grund: Ist die Kündigung wirksam?
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass eine Kündigung schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu erfolgen hat (§ 623 BGB). Dass ein Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden muss, davon ist keine Rede. Eine schriftliche Kündigung ohne Angaben von Gründen ist also durchaus zulässig. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber keine gesetzlich anerkannte Begründung benötigt, um einem Arbeitnehmer zu kündigen. Dies gilt sowohl für außerordentliche als auch für ordentliche Kündigungen.
Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen eine schriftlich formulierte Kündigung ohne Begründung unzulässig ist:
- Kündigung in der Ausbildung: Nach Ablauf der Probezeit ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, einen Kündigungsgrund im Schreiben anzugeben.
- Kündigung im Mutterschutz: Kündigt der Arbeitgeber eine sich im Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerin, muss er gemäß Mutterschutzgesetz den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben (§ 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG).
- Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot: Bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei der dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten wird, wenn er im Gegenzug darauf verzichtet, Kündigungsschutzklage einzureichen, muss im Kündigungsschreiben darauf hinwiesen werden, dass die Kündigung aufgrund „dringender betrieblicher Erfordernisse“ erfolgte.
Auch eine außerordentliche Kündigung muss im Schreiben nicht begründet werden. Wurde einem Arbeitnehmer fristlos ohne Grund gekündigt, kann dieser aber verlangen, dass der Arbeitgeber ihm den Kündigungsgrund unmittelbar schriftlich mitteilt.
Kündigung ohne Grund – Abfindung möglich?
Grundsätzlich hat ein Gekündigter keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Auch wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ohne Grund erfolgt, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Wenn Arbeitnehmer jedoch vermuten, dass ihre Kündigung ungerechtfertigt ist oder dass die Kündigung des Arbeitsvertrages ohne Grund vorgenommen wurde, sollten sie beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage einreichen.
Stellt sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, weil zum Beispiel keine Gründe vorliegen, die die Entlassung rechtfertigen, erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann dabei helfen, eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
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