Ein Unfall im Ausland ist doppelt ärgerlich – nicht nur der Urlaub ist in der Regel verdorben, sondern die Bürokratie rund um den Vorfall ist kompliziert und nervenaufreibend. Welche Schritte gemacht werden müssen und was zu beachten ist, lesen Sie hier.
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Zum Blitzer-CheckEinen Unfall im EU-Ausland oder sogar noch weiter weg von Zuhause möchte niemand erleben. Dennoch ist es ratsam, sich vor Reiseantritt mit dem Gedanken auseinanderzusetzen, was im Falle des Falles zu tun ist. Denn: Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich ein Autounfall im Ausland besser händeln und langwierige Prozesse können verkürzt werden. Empfehlenswert ist es, folgende Punkte gedanklich durchzugehen:
Rechtliche Situation im Ausland: Wie sind die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Land? Welche Vorschriften gelten auf den Straßen – beispielsweise abweichende Vorfahrtregeln oder Grenzwerte für den Alkoholpegel am Steuer? So lassen sich Unfälle im Ausland von vornherein vermeiden.
Unterlagen griffbereit: Bei einem Unfall im Ausland ist der Schreck meist besonders groß. Um bestmöglich vorbereitet zu sein, ist es ratsam, alle wichtigen Dokumente zusammenzuhaben – beispielsweise folgende Kontaktdaten:
Urlauber sollten außerdem den europäischen Unfallbericht (PDF) dabeihaben, der die Dokumentation der wichtigsten Fakten und des Hergangs bei einem Unfall im EU-Ausland erleichtert. Darüber hinaus ist es hilfreich, die Versichertenkarte für die Haftpflichtversicherung griffbereit zu haben.
Wenn es zu einem Verkehrsunfall im Ausland kommt, unterscheiden sich die ersten Schritte nicht von dem korrekten Vorgehen in der Heimat:
Wer einen Unfall im Ausland hatte, sollte den Unfall rasch bei der Versicherung melden – ebenfalls bei der des Unfallgegners. Falls die Versicherungen nicht bekannt sind, lassen sie sich über den Deutschen Zentralruf der Autoversicherer ermitteln (Telefon: +49 40300330300). So kann auch ein Unfall im Ausland mit ausländischem Gegner ordentlich geregelt und die Schadensmeldung korrekt übermittelt werden.
Auch wichtig zu wissen: Alle europäischen Haftpflichtversicherungen haben in jedem Mitgliedsland Schadensregulierungsbeauftragte. Ziel ist es, dass Ansprüche gegenüber einem ausländischen Versicherer auch in der Heimat geltend gemacht werden können. Wer also beispielsweise einen Unfall in Frankreich hatte, kann sich nach dem Urlaub an den Schadensregulierungsbeauftragten der französischen Versicherung in Deutschland wenden. Kontakt zu diesen Personen erhält man über den oben genannten Zentralruf der Autoversicherer.
Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt bei einem Unfallschaden im Ausland alle Informationen zusammen, die für die Regulierung des Schadens erforderlich sind. Wenn es dazu kommt, dass die gegnerische Versicherung den Schaden nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet oder der Schadensregulierungsbeauftragte nicht ausreichend auf das eigene Schadensersatzbegehren eingeht, können sich Betroffene an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe wenden. Bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug innerhalb Deutschlands ist das „Deutsche Büro Grüne Karte“ zuständig.
Jedes Land hat seine eigenen Gesetze und Vorschriften. Was, wenn man einen Unfall im Ausland hat? Gilt dann deutsches Recht oder das des jeweiligen Landes? Grundsätzlich ist es so, dass das Recht des Landes gilt, auf dessen Boden sich der Unfall ereignete. Kleiner Sonderfall: Wenn die Unfallbeteiligten im Ausland aus einem gemeinsamen Rechtskreis kommen, gilt deren Recht. Ereignet sich also ein Unfall im Ausland mit zwei Deutschen, beispielsweise in Spanien, gilt deutsches Recht.
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