Ein Unfall mit Fahrerflucht ist kein seltenes Phänomen. Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer – vielleicht aus Panik oder aus Furcht vor den Konsequenzen – einen Unfall verursachen und dann einfach den Unfallort verlassen und das Weite suchen. Und vielen Autofahrern ist es nicht bewusst: Selbst, wenn sie nur kleine Schäden am Auto eines anderen verursachen, ist das als Unfall zu werten. Wer sich dann vom Ort des Geschehens entfernt, begeht Fahrerflucht nach Unfall. Welche Strafen dann drohen, lesen Sie hier.
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Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, obwohl er den Unfall selbstverschuldet oder mitverschuldet hat, begeht eine Straftat. Glück hat er, wenn er mit dem Verlassen des Unfallortes einfach so damit durchkommt. Es kann aber sein, dass sich andere Verkehrsteilnehmer oder Unfallbeteiligte das Kennzeichen des Flüchtigen notieren und ihn so über die Polizei ausfindig machen können. Wer Fahrerflucht – auch Unfallflucht genannt – begangen hat und erwischt wird, muss mit strengen Strafen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Unfall mit Fahrerflucht ist eine Straftat. Laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) müssen Betroffene mit einer Geldstrafe oder mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Und nicht nur das: Bei einem Unfall mit Fahrerflucht können sich die flüchtigen Autofahrer zusätzlich Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von maximal drei Monaten oder auch die komplette Entziehung der Fahrerlaubnis einfangen. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt immer vom Ausmaß des Schadens ab, der beim Unfall entstanden ist.
Fahrerflucht nach Unfall vermeidet man, wenn man sich direkt am Ort des Geschehens verantwortlich zeigt und für den Unfall, den man selbst verursacht hat, einsteht. Das bedeutet, dass man selbst bei harmlosen Schäden die Polizei ruft und den Schaden meldet – zum Beispiel auch, wenn die eigene Autotür gegen ein anderes Auto geschlagen ist. Außerdem müssen Unfallverursacher umgehend Kontakt zur eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung aufnehmen, die dann die Schadensregulierung in die Wege leitet. Nötig ist dazu eine sogenannte Schadensmeldung. Unerlaubtes Verlassen des Unfallortes ist jedenfalls nie die richtige Entscheidung.
Nein, in der Regel nicht. Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begangen hat, muss für den verursachten Schaden selbst aufkommen. Normalerweise übernimmt die Kfz-Versicherung zwar zunächst die Kosten, verlangt sie aber dann vom Unfallverursacher zurück.
Gut zu wissen: Ein Unfall mit Fahrerflucht verjährt nach fünf Jahren. Dann lässt sich der Verursacher nicht mehr zur Verantwortung ziehen.
Hier treffen mehrere Vergehen aufeinander: Für das Fahren mit einem Promillewert von 0,5 oder höher gibt es bereits eine Geldstrafe von 500 Euro plus zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Wer alkoholisiert einen Unfall baut und dann auch noch Fahrerflucht begeht, muss mit harten Strafen rechnen. Wie hoch die Sanktionen für Alkohol und Fahrerflucht nach Unfall tatsächlich ausfallen, hängt davon ab, wie schwer die Schuld ist, wie hoch der Schaden ist und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verursacher lebt.
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Wer auf einem Parkplatz beispielsweise ein anderes Auto streift oder mit der eigenen Autotür beschädigt und dann einfach wegfährt, begeht ebenfalls Fahrerflucht. Auf einem Supermarktparkplatz sollte man 30 bis 60 Minuten auf den Besitzer des geschädigten Autos warten. In dieser Zeit wird er in der Regel vom Einkauf zurückkommen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte und weniger Zeit hat, sollte die Polizei rufen. Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe reicht jedenfalls nicht aus, da er vom Wind weggeweht werden kann.
Ein Unfall mit Fahrerflucht ist wie gesagt eine Straftat. Wer sie in der Probezeit begeht, muss mit noch härteren Konsequenzen rechnen als erfahrene Autofahrer. Ein Unfall mit Fahrerflucht in der Probezeit ist ein sogenannter A-Verstoß und damit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr. Betroffene müssen damit rechnen, dass ihre Probezeit um zwei Jahre verlängert wird, wenn sie Fahrerflucht in der Probezeit begehen. Außerdem müssen sie an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen. Darüber hinaus gilt ein Unfall mit Fahrerflucht als Straftat, sodass natürlich auch Fahranfänger in der Probezeit mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen und Punkten in Flensburg rechnen müssen. Auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis können die Konsequenzen sein. Drohen solche Strafen bei Fahrerflucht in der Probezeit, ist es immer sinnvoll, sich von einem auf Verkehrsunfälle spezialisierten Juristen ausführlich beraten zu lassen.
Ein Unfall mit Fahrerflucht kann nicht nur Konsequenzen im Sinne des Strafrechts zur Folge haben, sondern auch versicherungsrechtliche. Die Person, die den Unfall verursacht und dann Fahrerflucht begangen hat, muss die Kosten für die Schäden am anderen Fahrzeug nämlich in der Regel selbst tragen. Hinzukommt, dass der Unfallverursacher die Reparatur der Schäden am eigenen Auto auch selbst bezahlen muss, da die Vollkaskoversicherung im Fall von Fahrerflucht nicht verpflichtet ist, diese Leistung zu übernehmen. Übrigens: Auch die Rechtsschutzversicherung ist nicht zur Deckung von solchen Kosten verpflichtet.
Ist der Unfallverursacher hingegen flüchtig und nicht aufzufinden, bleibt die Frage, wer dann für den Schaden aufkommt. In der Regel ist dieser Fall nicht von der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann mehr Glück haben. Hier sind Schäden am Fahrzeug durch unbekannte Dritte häufig im Leistungsspektrum enthalten.
Grundsätzlich gilt: Ist ein Unfall geschehen, müssen sich die Verursacher vor Ort darum kümmern und die Polizei benachrichtigen – auch dann, wenn sie selbst keinen Schaden am Fremdwagen feststellen können. Denn: Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich davon aus, dass es bei einem Unfall entweder zu einem Sachschaden oder einem Personenschaden kommt. Selbst wenn äußerlich kein Sachschaden zu sehen ist, kann das Auto dennoch Schaden genommen haben. In diesem Fall haben die Geschädigten das Recht, den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen. Unfallflucht ohne Fremdschaden ist also ebenfalls eine Straftat.
Es kommt vor, dass Autofahrer nicht bemerken, dass sie ein anderes Auto beschädigt haben – zum Beispiel bei kleinen Tür-Remplern auf einem Supermarktparkplatz. Dennoch sollten Autofahrer recht vorsichtig mit dieser Behauptung sein. Richter werden hier ganz genau nachfragen und lassen die Ausrede nicht einfach auf sich beruhen. Wer also doch eine kleine Vermutung hat, ein anderes Auto beschädigt zu haben, sollte nicht den Unfallort verlassen, sondern zur eigenen Sicherheit auf jeden Fall die Polizei rufen.
Die Flucht vor der Polizei ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer einfach wegfährt, wenn die Polizei zum Halten auffordert, muss mit einer Geldbuße von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Als Flucht vor der Polizei gilt das bloße Wegfahren allerdings noch nicht. Das ist erst dann der Fall, wenn der Autofahrer gewaltsam Widerstand gegen die Polizei leistet. Wenn das passiert, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
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