Mit Alkohol am Steuer Auto zu fahren, ist nicht nur riskant, sondern auch verboten. Denn in Deutschland gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wer sie missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen – vor allem dann, wenn es sich um einen Vollrausch handelte.
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Zum Blitzer-CheckWird einer Person ein Vollrausch attestiert, bedeutet das im Juristischen, dass sie wegen eines hohen Alkohol- oder Drogenkonsums schuldunfähig ist und allein wegen des Vollrauschs nicht bestraft werden kann. Einen festgelegten Blutalkoholwert für einen Vollrausch gibt es aber nicht. In der Regel wird aber ein Wert ab 2,0 Promille als Vollrausch betrachtet.
Auch wenn man für den Vollrausch an sich nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, muss man mit Konsequenzen rechnen, wenn man in diesem Zustand eine Straftat begeht. Wenn man beispielsweise im Vollrausch einen Unfall baut oder eine andere Straftat begeht, gibt es für den Vollrausch an sich keine Sanktion, was auf § 20 StGB (Strafgesetzbuch) beruht. Hier heißt es: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Dennoch gibt es einen Weg, Betroffene zu bestrafen, die im Vollrausch eine Straftat begehen. Dafür braucht es ein anderes Gesetz, das den § 20 StGB quasi umgeht. Gemeint ist § 323 a StGB. Hier heißt es: „Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke […] in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“
Leichter ausgedrückt bedeutet das: Auch wenn bei Straftaten im Straßenverkehr, die im Vollrausch geschahen, die Schuldunfähigkeit gilt, liegt ein sogenannter Auffangbestand vor. Er greift immer dann, wenn andere Gesetzesvorschriften nicht angewandt werden können. Wie im Gesetzestext zu lesen ist, müssen Betroffene mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Vollrausch eine Straftat begangen haben. Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, lässt sich pauschal nicht sagen – das hängt vom individuellen Fall ab. Wichtig zu wissen ist, dass nach § 323a Abs. 2 StGB die Strafe nicht höher sein darf als die Strafe, die für die im Vollrausch begangene Tat angedroht wird.
Generell wird die Straftat auch noch in zwei Kategorien eingeteilt:
Beim vorsätzlichen Vollrausch hat der Betroffene gehandelt, obwohl er sich über sein Konsumverhalten bewusst war. Er hat also durchaus wahrgenommen, dass er eine Straftat aufgrund des Alkoholkonsums begehen könnte.
Fahrlässiger Vollrausch liegt vor, wenn der Betroffene zwar wusste, dass der Alkoholkonsum zur Volltrunkenheit führen kann, aber davon auszugehen ist, dass er nicht absehen konnte, dass er eine Straftat begehen könnte.
Wichtig: Ein Vollrausch kann auch als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Nachlesen lässt sich das im § 122 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Die Aussagen ähneln dem Gesetzestext aus dem Strafgesetzbuch § 323a. Der Unterschied: Ein Vollrausch nach OWiG wird in der Regel mit einer Geldbuße bestraft. Ein Vollrausch, der zu einer Straftat geführt hat, wird wesentlich härter sanktioniert.
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