Feuerwehreinfahrten, Gehwege, Behindertenparkplätze: Die Liste der unerlaubten Stellen zum Parken ist lang. Und wer beim widerrechtlichen Parken erwischt wird, findet schnell ein „Knöllchen“ an der Windschutzscheibe mit der Strafe aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Aber welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Parkverbot genau?
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Zum Blitzer-CheckAls Parken gilt laut Tatbestandskatalog jede gewollte Fahrtunterbrechung, die länger als drei Minuten dauert oder bei der man sein Fahrzeug verlässt. Steht man weniger als drei Minuten still und bleibt in seinem Wagen, spricht man lediglich von Halten. Ungewollte Unterbrechungen, beispielsweise im Stau oder an Ampeln, zählen nicht als Parken oder Halten. Parken und Halten sind grundsätzlich am Straßenrand in Fahrtrichtung rechts erlaubt, es sei denn ein Verkehrsschild – wie etwa ein Halteverbotsschild – untersagt es.
Auch parkende und haltende Fahrzeuge gehören als sogenannter ruhender Verkehr zum öffentlichen Straßenverkehr. Das heißt auch beim Parken und Halten gelten Verkehrsregeln, bei deren Zuwiderhandlung laut Tatbestandskatalog Bußgelder und Punkte in Flensburg drohen. Halten ist in vielen Fällen noch gestattet, selbst wenn das Parken untersagt ist, zum Beispiel vor Grundstückseinfahrten. Aber: Ist an einer Stelle das Halten verboten – etwa auf Bahnübergängen oder nach Halteverbotsschildern –, dann ist damit automatisch auch das Parken nicht erlaubt.
Zusammengefasst findet man alle Park- und Halteregeln im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI). Dort sind sämtliche Verstöße gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung), StVG (Straßenverkehrsgesetz) und den Bußgeldkatalog zusammengefasst und das zu erlassene Bußgeld sowie Punkte in Flensburg aufgeführt. Zu finden sind beispielsweise auch Geschwindigkeitsverstöße oder Handyverstöße.
Der wohl häufigste Fall des Falschparkens findet auf dem Gehweg statt. Grundsätzlich ist sowohl das Parken als auch das Halten auf dem Fußweg untersagt. Es sei denn ein blaues Parkplatz-Schild, auf dem ein halb auf dem Gehweg parkendes Auto abgebildet ist, kennzeichnet den Gehweg als erlaubte Parkfläche. Verstößt man gegen das Parkverbot auf dem Gehweg, kann es laut Tatbestandskatalog schnell teuer werden. Die wichtigsten Tatbestandsnummern (TBNR) des BT-KAT-OWI zum Parkverbot auf dem Gehweg finden sich unten aufgeführt:
TBNR | Verstoß | Strafe |
112050 | Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg | 50 € |
112051 | Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg + Behinderung anderer | 55 € |
112454 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg | 55 € |
112655 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Behinderung anderer | 70 € |
112658 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Gefährdung anderer | 80 € |
112659 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + es kommt zum Unfall | 100 € |
112656 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde | 70 € |
112657 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde + Behinderung anderer | 80 € |
TBNR | Verstoß | Strafe |
112050 | Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg | 50 € |
112051 | Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg + Behinderung anderer | 55 € |
112454 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg | 55 € |
112655 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Behinderung anderer | 70 € |
112658 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Gefährdung anderer | 80 € |
112659 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + es kommt zum Unfall | 100 € |
112656 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde | 70 € |
112657 | Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde + Behinderung anderer | 80 € |
Wichtig: Sind einzelne Parkplätze mit weißen Markierungslinien abgetrennt, so sind diese nur dann verpflichtend, wenn unter dem zugehörigen Parkplatz-Schild der Zusatz „nur in gekennzeichneten Flächen“ angebracht ist. Ist das nicht vorhanden, ist das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt, solange man niemanden dadurch behindert – etwa ein anderes Fahrzeug, dem die Ausfahrt verwehrt wird.
Ist ein absolutes Halteverbot entsprechend gekennzeichnet, so ist das Halten und Parken laut Tatbestandskatalog komplett untersagt. Handelt es sich um ein eingeschränktes Halteverbot, ist lediglich Parken illegal. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Strafen gemäß des Tatbestandkatlogs, wie folgende Tabelle verdeutlicht:
TBNR | Verstoß | Strafe |
141310 | Halten im absoluten Halteverbot | 20 € |
141311 | Halten im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer | 35 € |
141312 | Parken im absoluten Halteverbot | 25 € |
141313 | Parken im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer | 40 € |
141314 | Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde | 40 € |
141315 | Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer | 50 € |
141322 | Parken im eingeschränkten Halteverbot | 25 € |
141323 | Parken im eingeschränkten Halteverbot + Behinderung anderer | 40 € |
141324 | Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde | 40 € |
141325 | Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer | 50 € |
TBNR | Verstoß | Strafe |
141310 | Halten im absoluten Halteverbot | 20 € |
141311 | Halten im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer | 35 € |
141312 | Parken im absoluten Halteverbot | 25 € |
141313 | Parken im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer | 40 € |
141314 | Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde | 40 € |
141315 | Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer | 50 € |
141322 | Parken im eingeschränkten Halteverbot | 25 € |
141323 | Parken im eingeschränkten Halteverbot + Behinderung anderer | 40 € |
141324 | Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde | 40 € |
141325 | Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer | 50 € |
Neben den oben genannten Parkverboten gibt es weiter typische Verstöße gegen die Halteregeln, zu denen laut Tatbestandskatalog auch Parken auf Behindertenparkplätzen oder vor Feuerwehreinfahrten zählen. Hier einige Beispiele:
TBNR | Verstoß | Strafe |
141050 | Halten in einer Feuerwehrzufahrt | 20 € |
141051 | Halten in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | 35 € |
141056 | Parken in einer Feuerwehrzufahrt | 55 € |
141518 | Parken in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | 100 € |
142252 | Parken auf Sonderparkplatz für Anwohner | 10 € |
142278 | Parken auf Sonderparkplatz für Behinderte | 55 € |
142170 | Parken auf Schutzstreifen für Radverkehr | 55 € |
TBNR | Verstoß | Strafe |
141050 | Halten in einer Feuerwehrzufahrt | 20 € |
141051 | Halten in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | 35 € |
141056 | Parken in einer Feuerwehrzufahrt | 55 € |
141518 | Parken in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | 100 € |
142252 | Parken auf Sonderparkplatz für Anwohner | 10 € |
142278 | Parken auf Sonderparkplatz für Behinderte | 55 € |
142170 | Parken auf Schutzstreifen für Radverkehr | 55 € |
Wer einen kompletten Überblick über sämtliche Parkvergehen und andere Verstöße sucht, wird auf der Website des KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) fündig. Dort lässt sich der aktuelle Tatbestandskatalog in PDF-Form herunterladen.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
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