Die Straßenverkehrs-Ordnung, kurz StVO, für die Bundesrepublik Deutschland ist neben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein Bestandteil des Straßenverkehrsrechts und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Die StVO legt Verhaltensregeln für alle Straßenverkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen fest. Sie gilt demnach für Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger gleichermaßen. Sie beinhaltet Bestimmungen, die den sicheren Straßenverkehr in Deutschland gewährleisten, und hat den Zweck, die Verkehrssicherheit zu wahren und das Unfallrisiko zu minimieren. Die Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der StVO-Regeln – zum Beispiel zur Geschwindigkeit und Vorfahrt, zum Halten und Parken oder zum Überholen.
Dem Bußgeldkatalog dient die StVO als wichtigste Grundlage, wenn es um Verstöße gegen das geltende Verkehrsrecht geht. Den Ordnungswidrigkeiten werden entsprechende Sanktionen zugeordnet.
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StVO: Thematische Einteilung
Auch Österreich und die Schweiz verfügen jeweils über eine Straßenverkehrsordnung mit geringfügig anderen Regeln als die StVO hierzulande. Die erste Fassung der StVO für Deutschland entstand 1934. Seither wurde diese regelmäßig erweitert und ergänzt. So wurde 1970 etwa die Pflicht zur Benutzung von Radwegen und 2010 die Winterreifenpflicht eingeführt.
Am inhaltlichen Aufbau der StVO hat sich trotz vieler Novellierungen (Neuerungen) nichts verändert. So werden die Vorschriften und Verkehrsregeln in der StVO seit jeher in die folgenden drei Bereiche unterteilt:
- Allgemeine Verkehrsregeln: die wichtigsten Regeln für einen sicheren Straßenverkehr
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen: eine Klassifikation der Verkehrszeichen und Verkehrsschilder
- Schlussvorschriften: Vorschriften zu Durchführungsmaßnahmen und Regelungen zum Bußgeld sowie Sonderregelungen
Teil I StVO: Verkehrsregeln zur Wahrung der Sicherheit
In den ersten 35 Paragrafen sind die allgemeinen Verkehrsregeln für Deutschland aufgelistet. Die Regeln betreffen etwa die Straßenbenutzung (§2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§3 StVO), das Überholen (§5 StVO) oder das Halten und Parken (§12 StVO).
Einige wichtige Paragrafen im Detail:
- Paragraf 1 StVO legt die Grundregeln beziehungsweise das oberste Prinzip für das Verhalten im Straßenverkehr fest: „(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§1 StVO)
- Paragraf 2 StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge: Thematisiert wird die allgemeine Straßenbenutzung, wie etwa das Rechtsfahrgebot oder die Nutzung von Winterreifen. Auch wie und wo Fahrradfahrer fahren dürfen und besondere Regeln für Kinder auf Fuß- und Radwegen stehen dort.
- Paragraf 8 StVO hat die Vorfahrt zum Thema: Erläutert werden Vorfahrtsregeln, zum Beispiel die Rechts-vor-Links-Regel und wann diese außer Kraft gesetzt ist sowie das Verhalten im Kreisverkehr.
- Paragraf 21a StVO behandelt die Anschnallpflicht und die Schutzhelmpflicht für Krafträder.
- Paragraf 35 StVO thematisiert Sonderrechte: Es geht um spezielle Rechte, die unterschiedliche Institutionen im Straßenverkehr haben. So können etwa Polizei, Feuerwehr oder Katastrophenschutz unter bestimmten Umständen von den Regeln der StVO befreit sein. Ein Notarzt darf zum Beispiel eine rote Ampel überfahren, wenn er dringend zu einem Patienten muss. Ist die Angelegenheit nicht dringend oder für die Erfüllung der Aufgaben nicht notwendig, gelten die Vorschriften der StVO. Weiterhin geht es um das Parken in der zweiten Reihe, das laut StVO untersagt ist – allerdings nicht für im Einsatz befindliche Sonderfahrzeuge (etwa Rettungswagen oder Fahrzeuge der Deutschen Post).
Teil II StVO: Eine Klassifikation der Verkehrszeichen
Auf deutschen Straßen gibt es eine große Anzahl von Verkehrsschildern, die einen flüssigen Verkehr gewährleisten und kritischen Situationen im Verkehr vorbeugen sollen. In den Paragrafen 36 bis 43 widmet sich die StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, dazu gehören unter anderem auch Ampeln beziehungsweise Wechsellichtzeichenanlagen (§37 StVO), Schranken (§43 StVO) oder blaues Blinklicht und Einsatzhorn (§38 StVO).
Im ersten Teil der StVO wird bereits auf relevante Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verwiesen. Sämtliche Verkehrszeichen sind schließlich in Anlage 1 bis 4 der StVO bildlich dargestellt und erläutert.
Teil III StVO: Regelungen zum Bußgeld und Sonderrechte
In den Paragrafen 44 bis 53 geht es um die Durchführungsmaßnahmen und Regelungen zum Bußgeld sowie um Sonderrechte für die Nutzung von Fahrzeugen. Letzteres bezieht sich auf Paragraf 50 StVO, der für die Insel Helgoland festlegt, dass der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten sind.
Zwei Paragrafen aus dem dritten StVO-Teil im Detail:
- Paragraf 46 StVO behandelt das Thema Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis: Eine Ausnahmegenehmigung kann sich auf unterschiedliche Bereiche der StVO beziehen. Der Inhaber dieser Genehmigung kann sich von Verboten freistellen lassen, die für alle anderen im Straßenverkehr gelten. Dies kann etwa die Ladung eines Fahrzeuges betreffen, das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw oder die Helmpflicht auf Motorrädern. Bevor eine Ausnahmegenehmigung, die häufig an Auflagen und Befristungen geknüpft ist, erteilt wird, muss ein Antrag gestellt werden. In Paragraf 46 ist zudem geregelt, dass ein Bußgeld von 10 Euro fällig ist, wenn der Antragsteller den Genehmigungsbescheid oder die Erlaubnis bei einer Polizeikontrolle nicht vorweisen kann.
- Paragraf 49 StVO beinhaltet den Strafenkatalog oder Strafkatalog der StVO: Dort werden Ordnungswidrigkeiten – also fahrlässig oder vorsätzlich begangene Vergehen – aufgelistet. Solche Vergehen können beispielsweise das Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit, das Parken in einer engen Kurve oder das Befördern von Kindern ohne Sicherheitsgurt sein sowie auch die Gefährdung des Nachfolgeverkehrs bei einem Überholvorgang.
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