Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Falscher Name auf dem Bußgeldbescheid – Muss ich trotzdem zahlen?

Die meisten werden es kennen: Wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die StVO zuhause eintrudelt, ist der Frust zunächst groß. Doch beim genaueren Blick auf den Bußgeldbescheid keimt Hoffnung auf: Der Name auf dem Schreiben stimmt ja gar nicht, dann muss man auch nicht zahlen, oder? Aber: Ist der Bußgeldbescheid ungültig, wenn der Name falsch geschrieben ist?

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Was gilt als Formfehler?

Grundsätzlich kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, falls sich in diesen ein Formfehler eingeschlichen hat. Man sollte nach dem Erhalt des Schreibens daher sorgfältig überprüfen, ob alle Angaben korrekt sind, bevor man das Bußgeld bezahlt – selbst wenn die faktischen Angaben zur Ordnungswidrigkeit korrekt sind.

Was auf einem Bußgeldbescheid zu stehen hat, ist in §66 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) geregelt. So muss ein gültiger Bescheid folgende Informationen enthalten:

  • Name und Adresse des Beschuldigten sowie weiterer Beteiligter
  • Angaben zum Verteidiger (zumeist die ausstellende Bußgeldbehörde)
  • Angaben zur Ordnungswidrigkeit sowie dem genauen Ort und Zeit des vorgeworfenen Delikts
  • Anzuwendende Vorschriften aus dem Bußgeldkatalog
  • Auflistung von Beweismitteln
  • Festgesetztes Bußgeld und weitere Konsequenzen wie Fahrverbot
  • Zahlungsaufforderung
  • Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit und Frist eines Einspruchs

Sollte eine der geforderten Angaben falsch sein oder gänzlich fehlen, kann dies ein valider Einspruchsgrund gegen den Bußgeldbescheid sein.

Wann führt ein Formfehler zur Ungültigkeit des Bußgeldes?

Eine fehlerhafter Name auf dem Bußgeldbescheid führt nur in seltenen Fällen zur Ungültigkeit

Allerdings führt nicht jeder Formfehler direkt zur Ungültigkeit des Bescheids. Während bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung in jedem Fall eine Nichtigkeit des Bußgelds eintritt, hat die Behörde bei fehlerhaften Namen einen gewissen Spielraum.

So reicht ein wegen eines Buchstabendrehers falsch geschriebener Name nicht aus, um den Bußgeldbescheid wegen eines Formfehlers ungültig zu machen. Auch wenn ein zweiter Vorname fälschlicherweise als Nachname angeführt wird, ändert dies nichts an der Gültigkeit des Bußgeldes. Diese Auffassung wurde bereits von mehreren Gerichten bestätigt und kann daher als gültige Rechtsmeinung gewertet werden.

Bei der Begründung verweisen die Gerichte zumeist auf die Frage, ob der Bußgeldbescheid trotz des Schreibfehlers eindeutig zuzuordnen sei. So führt etwa eine Verwechslung von „Schmidt“ und „Schmitt“ nicht zur Ungültigkeit, da die übrigen Angaben wie Vorname und Adresse ausreichend seien, um eine klare Identifizierung zu ermöglichen.

Sollten gravierendere Fehler im Namen auftreten, ist eine Ungültigkeit durchaus weiter möglich. Wer auf seinem Bußgeldbescheid also gröbere Schnitzer im eigenen Namen oder andere Formfehler findet, sollte sich in jedem Fall mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen. Dieser kann die Chancen auf einen möglichen Einspruch wegen eines Formfehlers realistisch einschätzen.

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