Wann ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig? Und was genau bedeutet das eigentlich? Viele Autofahrer, die unangenehme Post von der Bußgeldbehörde bekommen, fragen sich genau das. Antworten zum Thema Rechtskraft beim Bußgeldbescheid gibt es hier.
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In Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid ist die Rechtskraft ein wichtiger Begriff. Geregelt ist die Rechtskraft des Buchgeldbescheids im § 84 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Dort steht geschrieben, dass ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, wenn es nicht mehr möglich ist, Einspruch gegen ihn einzulegen. Die Rechtskraft gilt also ab dem Zeitpunkt, ab dem eine richterliche oder behördliche Entscheidung Bestand hat. Sie ist dann unwiderruflich wirksam.
Wenn der Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist er noch nicht rechtskräftig. Das wäre auch reichlich unfair, weil Beschuldigte dann keinerlei Chancen hätten, sich dagegen zu wehren. Viele Autofahrer wollen aber genau das und fragen sich, wie sie die Rechtskraft ihres Bußgeldbescheids berechnen können. Doch das ist gar nicht nötig: Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids setzt in der Regel 14 Tage nach Zustellung ein. In diesen 14 Tagen haben Betroffene Zeit, den Bußgeldbescheid auf Formfehler oder Ungenauigkeiten zu prüfen, sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu beraten und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Wer sich dafür entscheidet, Einspruch oder einen Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, kann die Rechtskraft hinauszögern.
Wichtig: Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids tritt beispielsweise auch schon durch Zahlung des Bußgeldes ein. Damit akzeptiert der Betroffene seine Strafe und das Bußgeldverfahren wird abgeschlossen. Wer also darüber nachdenkt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, sollte nicht voreilig zahlen, sondern innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch einlegen.
Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten die 14-Tage-Frist bis zur Rechtskraft nicht versäumen, falls sie ihren Bußgeldbescheid nicht akzeptieren. Denn die Aufhebung eines Bußgeldbescheids nach Eintritt der Rechtskraft ist nicht einfach. Meist ist es nur dann möglich, wenn der Bußgeldbescheid gravierende Mängel aufweist, die ihn wertlos machen.
Ein Bußgeldbescheid kann zurückgenommen werden, wenn der Einspruch eines Betroffenen erfolgreich war. Damit erlischt automatisch auch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids – genauer gesagt: Eigentlich hat sie nie bestanden, da sie durch den Einspruch hinausgezögert wurde.
Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids kann auch dann zurückgenommen werden, wenn der Betroffene beweisen kann, dass er die Frist für den Einspruch nicht aus eigenem Verschulden verpasst hat, obwohl eventuell bereits eine Mahnung verschickt wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verkehrssünder zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids länger im Urlaub oder im Krankenhaus war. Wird die Begründung anerkannt, ist eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Das heißt, die Frist bis zur Rechtskraft beginnt noch einmal neu.
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