Noch schnell aufs Gas treten, obwohl die Ampel schon beim Vordermann auf Dunkelorange stand? Vielen Autofahrern wird ihre eigene Eile zum Verhängnis – nämlich dann, wenn die Ampel im letzten Moment eben doch auf Rot umspringt. Denn in Ampeln versteckt sich gerne der ein oder andere Blitzer. Und was dann folgt, ist eine Strafe aus dem Bußgeldkatalog. Wem das gleich mehrmals hintereinander passiert, gilt in der Regel als Wiederholungstäter.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDer Rotlichtverstoß ist in § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Je nachdem, wie schwerwiegend der Rotlichtverstoß war, müssen betroffene Autofahrer ein Bußgeld von bis zu 360 Euro zahlen und kassieren obendrein Punkte oder auch ein Fahrverbot. Wer eine rote Ampel überfahren hat, ohne dabei jemanden zu gefährden und dabei zum ersten Mal erwischt wird, kommt in der Regel noch glimpflich davon – mit 90 Euro Bußgeld und einem Punkt.
Anders sieht es aus, wenn der gleiche Autofahrer in den nächsten zwölf Monaten wieder bei einem Rotlichtverstoß erwischt wird. Die Behörden können den Autofahrer dann als Wiederholungstäter einstufen, wenn sie bei ihm einen Vorsatz oder eine Beharrlichkeit erkennen. Eine Beharrlichkeit liegt laut Verkehrsrecht vor, wenn jemand wiederholt gegen den Bußgeldkatalog und die Straßenverkehrsordnung verstößt. Die Behörden unterstellen dann, dass dem Verkehrssünder die nötige Einsicht fehlt – mit der Folge, dass der Betroffene härter bestraft wird. Selbst ein recht geringer Rotlichtverstoß, bei dem kein größerer Schaden entstanden ist, wird dann strenger sanktioniert als beim ersten Mal. Üblicherweise erfolgt die Strafe dann unter anderem in Form eines Fahrverbots, Punkten und höheren Bußgeldern.
Wer einmal als Wiederholungstäter gilt, bleibt dies in der Regel für ein Jahr nach dem ersten Rotlichtverstoß. Erst wenn man in dieser Zeit keinen weiteren Rotlichtverstoß begangen hat, wird man wieder „zurückgestuft“. Wer nicht so lang warten möchte, kann versuchen, Einspruch einzulegen. Allerdings können sich Wiederholungstäter hier in der Regel kaum Hoffnung machen. Wie es im ganz individuellen Fall aussieht, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht einschätzen.
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