Manche haben es auf der Autobahn oder im Stadtverkehr besonders eilig – überschreiten sie dabei die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten, begehen sie einen Geschwindigkeitsverstoß. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von der Höhe der Geschwindigkeit ab und ob sich der Autofahrer innerorts oder außerorts befunden hat. Es gibt aber noch einen weiteren Grund, der die Strafe nochmal ordentlich in die Höhe schnellen lässt: Wenn es sich bei dem Verkehrssünder um einen Wiederholungstäter handelt.
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Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckWer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Wiederholungstäter angesehen wird, ist im § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt. Diese Bezeichnung gilt danach für alle Autofahrer, die
Kurz gesagt: Wiederholungstäter ist, wer zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres begangen hat. Das Jahr zählt ab dem ersten Bußgeldbescheid.
Wiederholungstäter, die mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet haben, können nicht darauf hoffen, mit einem blauen Auge davon zu kommen. In der Regel erhalten sie ein Fahrverbot von einem Monat – auch dann, wenn diese Strafe bei der gemessenen Höhe des überschrittenen Tempos laut Bußgeldkatalog eigentlich nicht vorgesehen und niedriger ausgefallen wäre. War der Wiedererholungstäter so sehr zu schnell unterwegs, dass er auch als Ersttäter ein Fahrverbot erhalten hätte, verlängert sich das Fahrverbot um einen zusätzlichen Monat.
Ein Beispiel: Ein Autofahrer ist außerorts 35 km/h zu schnell gefahren. Regulär erhält er dafür ein Bußgeld von 200 Euro und einen Punkt in Flensburg. Wird er nun nach einigen Wochen ein zweites Mal bei einem Geschwindigkeitsverstoß außerorts erwischt – sagen wir, dieses Mal mit nur 26 km/h zu viel – erhält er ein Fahrverbot von einem Monat; obwohl der Bußgeldkatalog diese Strafe für einen Ersttäter nicht vorsehen würde. Hinzu kommen selbstverständlich das Bußgeld in Höhe von 150 Euro und ein Punkt – die Strafe, die regulär laut Bußgeldkatalog fällig ist.
Da Wiederholungstäter in der Regel besonders hart bestraft werden und sehr häufig ein Fahrverbot auferlegt bekommen, überlegen viele Betroffene, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen könnte. Generell darf jeder, der einen Bußgeldbescheid bekommt, Einspruch einlegen. Ob dieser dann auch Erfolg hat, ist jedoch eine andere Sache. Einen winzigen Hoffnungsschimmer bietet zum Beispiel die Möglichkeit, ein Fahrverbot in ein Bußgeld umwandeln zu lassen. Wiederholungstätern wird dies in der Regel allerdings nicht gestattet. Wer es ganz genau wissen möchte, sollte sich in diesem Fall von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Er kann die individuelle Situation einschätzen und Akteneinsicht bei der Behörde erhalten.
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