Wer auf der Straße drängelt und den Sicherheitsabstand nicht einhält, begeht einen Verkehrsverstoß. Viele Autofahrer können sich allerdings nicht zügeln und fahren dem Vordermann zu dicht auf – und das immer wieder. Solche Wiederholungstäter müssen mit unangenehmen Strafen für den wiederholten Abstandsverstoß rechnen – unter anderem mit einem Fahrverbot.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckEin einmaliger Abstandsverstoß im Straßenverkehr kann Folgen haben. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld aus dem Bußgeldkatalog rechnen, das bis auf 400 Euro hochklettern kann – abhängig davon, wie schnell der Autofahrer unterwegs war und ob er innerorts oder außerorts erwischt wurde. Auch ein Fahrverbot kann für Drängler verhängt werden.
Wiederholungstäter, die einen Abstandsverstoß also schon mehrmals begangen haben, müssen mit noch deutlich strengeren Strafen rechnen. Stellen die Behörden hier eine sogenannte beharrliche Pflichtverletzung fest – also das wiederholte Verstoßen gegen das Verkehrsrecht – kann sowohl das Bußgeld deutlich höher ausfallen als bei einem Erstverstoß als auch das Fahrverbot ausgedehnt werden.
Aber wann genau liegt eine beharrliche Pflichtverletzung vor? Das entscheidet letztlich die zuständige Behörde. Begeht ein Autofahrer beispielsweise einen Rotlichtverstoß und fährt zwei Monate später einem anderen zu dicht auf, wird das nicht als beharrliche Pflichtverletzung eingestuft, da es sich um zwei verschiedene Verstöße handelt. Hat der Fahrer hingegen zweimal einen zu geringen Abstand gehalten, also zweimal die gleiche Ordnungswidrigkeit begangen, wird ihm womöglich Beharrlichkeit unterstellt. Dann gehen die Behörden davon aus, dass der betroffene Autofahrer nicht genügend Einsicht besitzt und aus diesem Grund stärker sanktioniert werden muss.
Da die Strafen für Wiederholungstäter bei einem Abstandsverstoß mitunter empfindlich sind, hoffen einige Autofahrer darauf, erfolgreich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen zu können. Ein solcher Einspruch sollte allerdings sehr gut begründet sein, um ein Fünkchen Hoffnung auf Erfolg haben zu können. Eine Begründung für den Einspruch könnte eine fehlerhafte Abstandsmessung sein, die Wiederholungstäter dann bemängeln. Das Messgerät kann beispielsweise falsch aufgestellt, nicht geeicht oder von nicht ausreichend geschultem Personal bedient worden sein. Vielleicht wurde auch nicht genügend Toleranz gewährt? All das kann der Laie jedoch nicht selbst überblicken und recherchieren. Deshalb ist es ratsam, sich als Wiederholungstäter Hilfe bei einem Anwalt für Verkehrsrecht zu holen, der schnelle Akteneinsicht erhält und die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch abschätzen kann.
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