Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Zeugnisverweigerungsrecht: Wer darf schweigen?

Blitzerfotos sind nicht immer der ultimative Beweis dafür, dass eine bestimmte Person eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat. Denn es gibt Fälle, in denen Fahrer auf einem solchen Foto nicht zweifelsfrei erkennbar sind. Um den tatsächlichen Fahrer zur Verantwortung ziehen zu können, muss er also erst einmal ermittelt werden. Gibt es hier ein Zeugnisverweigerungsrecht?

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Für wen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht?

Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Bei einem Verkehrsverstoß wird das Bußgeldverfahren in der Regel mit dem Versenden eines Anhörungsbogens oder eines Zeugenfragebogens eröffnet. Mit diesen Bögen werden Fahrzeughalter über den vorgeworfenen Verstoß informiert und aufgefordert, Angaben zur Sache zu machen. Das ist für die Behörden vor allem dann wichtig, wenn nicht klar ist, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat – das muss ja nicht immer der Fahrzeughalter selbst sein. Fahrzeughalter müssen allerdings auf beiden Bögen keine Angaben machen – sie müssen weder sich selbst noch andere belasten. Grundlage dafür ist das Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise das Aussageverweigerungsrecht.

Unterschied zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Aussageverweigerungsrecht

Beide Begriffe werden häufig durcheinander gebracht. Dabei trennen sie klare Unterschiede: Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich auf Angehörige des tatsächlichen Verkehrssünders, die sich zu einem Vorfall äußern sollen. Das Aussageverweigerungsrecht hat hingegen der Beschuldigte selbst, der sich nicht selbst belasten muss.

Die Konsequenz aus dem Recht, die Aussage zu verweigern, ist allerdings, dass die zuständige Behörde und die Polizei weiter ermitteln werden. So können beispielsweise der Fahrzeughalter selbst und auch Personen aus dem Umfeld befragt werden. Doch auch hier gelten weiterhin Zeugnisverweigerungsrecht und Aussageverweigerungsrecht.

Wer beispielsweise zu schnell gefahren ist, dabei geblitzt wurde und sofort von der Polizei angehalten wird, ist meist von der Situation überrumpelt. Häufig findet dann direkt vor Ort die Anhörung statt. Das heißt, die Polizei bittet den Fahrer, sich zum Vorfall zu äußern. Auch hier gilt bereits das Aussageverweigerungsrecht. Betroffene müssen sich also nicht erklären – denn im Eifer des Gefechts könnten sie sich hierbei ungenau ausdrücken und dann entsprechend selbst belasten.

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO

In der Strafprozessordnung (StPO) ist das Zeugnisverweigerungsrecht im § 52 geregelt. Es besagt, dass Angehörige den Beschuldigten nicht belasten müssen. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Ehe-/Lebenspartner
  • Verlobte
  • In gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte (in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert)

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO

Nicht nur Angehörige, wie in § 52 StPO beschrieben, sondern auch sogenannte Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Geregelt ist das in § 53 StPO. Zu dieser Personengruppe gehören:

  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Psychotherapeuten
  • Geistliche

Im Fall einer begangenen Ordnungswidrigkeit werden die genannten Berufsgruppen aber eher selten ihr Zeugnisverweigerungsrecht benötigen.

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