Der Fahrlehrer telefoniert während der Fahrstunde oder schreibt eine SMS? Das kann ganz schön irritierend für den Fahrschüler sein – und viele fragen sich, ist das Handy am Steuer für den Fahrlehrer überhaupt erlaubt?
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Pauschal lässt sich diese Frage leider nicht beantworten, da es hier auf Feinheiten ankommt. Grundsätzlich gilt aber erst einmal: Der Fahrlehrer ist sicher kein einfacher Beifahrer und sollte mit voller Konzentration auf den Straßenverkehr und seinen Fahrschüler achten. Hinzukommt, dass der Fahrlehrer – zumindest in der Theorie – offiziell der Fahrzeugführer ist und deshalb fürs Telefonieren, Texten oder Surfen mit dem Handy genauso belangt werden kann, als würde er selbst hinter dem Steuer sitzen. Denn für alle Autofahrer gilt in Deutschland striktes Handyverbot.
Grundlage dafür ist § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), das besagt: „[…] bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.“
Allerdings gibt es hier eine Einschränkung zugunsten der Fahrlehrer: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Fahrlehrer dann nicht als Fahrzeugführer gilt, wenn der Fahrschüler am Steuer bereits genügend Fahrpraxis gesammelt hat.Was genau unter einer ausreichenden Fahrpraxis zu verstehen ist, ist jedoch nirgendwo festgehalten.
Klar ist die Lage jedoch, wenn der Fahrlehrer telefoniert oder mit dem Handy spielt und gleichzeitig in das Fahrgeschehen eingreift – beispielsweise von seinem Beifahrersitz aus ans Lenkrad fasst oder auf die Bremse tritt. Dann nimmt er offensichtlich am Straßenverkehr teil und wird als Fahrzeugführer behandelt. Die Strafen, die dann für den Handyverstoß folgen können, sind mindestens ein Punkt in Flensburg und 100 Euro Bußgeld aus dem Bußgeldkatalog.
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