Bevor ein Bußgeldbescheid im Briefkasten landet, verschickt die Bußgeldbehörde in der Regel erst einmal den sogenannten Anhörungsbogen. Er dient als Eröffnung des Bußgeldverfahrens und teilt dem Fahrzeughalter den eigentlichen Tatvorwurf mit. Darüber hinaus gibt er ihm Möglichkeit, sich zu dem vorgeworfenen Verstoß zu äußern. Viele Autofahrer fragen sich allerdings: Sollte ich im Anhörungsbogen Angaben machen – oder besser nicht? Muss ich bei der Anhörung die Ordnungswidrigkeit zugeben?
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Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich gilt: Niemand muss im Anhörungsbogen einen Verstoß zugeben, denn niemand muss sich selbst belasten. Auch muss der Vorfall nicht genauer beschrieben werden. Denn das kann seine Tücken haben: Wer beispielsweise ohne anwaltliche Hilfe den Vorfall im Anhörungsbogen darstellt und dabei unsauber formuliert, kann unbewusst die Ordnungswidrigkeit zugeben. Allerdings sind Fahrzeughalter dazu verpflichtet, fehlerhafte Angaben im Anhörungsbogen (zum Beispiel falsch geschriebene Namen oder eine veraltete Adresse) zu korrigieren und den Bogen dann an die zuständige Behörde zurückzuschicken.
Wie man sich bei der Anhörung am besten verhält, wenn man die Ordnungswidrigkeit nicht zugeben will oder gar nicht begangen hat, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich im Anhörungsbogen konkret zur Ordnungswidrigkeit zu äußern – zum Beispiel dann, wenn man selbst nicht am Verkehrsverstoß beteiligt war und der tatsächliche Verursacher noch nicht ermittelt wurde. Mit dem Anhörungsbogen hilft man der Behörde, Licht ins Dunkel zu bringen; wenn man das überhaupt möchte. Denn viele Fahrzeughalter, die gar nicht selbst die Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind, möchten den tatsächlichen Fahrer in der Anhörung schützen. Das dürfen sie! Sie müssen also auch keine Angaben im Anhörungsbogen zu anderen Personen machen.
Achtung: Richtig ist zwar, dass niemand im Anhörungsbogen einen Verstoß zugeben muss, allerdings dürfen auf keinen Fall falsche Angaben im Anhörungsbogen gemacht werden. Belastet also ein Autofahrer im Anhörungsbogen fälschlicherweise eine andere Person, ist das eine strafbare Handlung wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch).
Wer den Anhörungsbogen ignoriert oder keine Angaben zum Verursacher des Verkehrsverstoßes macht, muss allerdings damit rechnen, dass die Behörde den Fall damit nicht ruhen lässt. Kommt die Behörde mit dem Anhörungsbogen nicht weiter, weil die Ordnungswidrigkeit nicht zugegeben wird, kann sie unter bestimmten Umständen das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. In einem solchen Fahrtenbuch müssen Fahrzeughalter alle Fahrten mit Datum und Uhrzeit eintragen und Angaben zum jeweiligen Fahrer machen. Wer das nicht möchte, kann sich also im Anhörungsbogen äußern und der Behörde die Ermittlungen erleichtern. Allerdings sollte auch das vorab ausreichend mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprochen werden. Er kann Betroffene beraten, welche Vorgehensweise im individuellen Fall zu bevorzugen ist.
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