Wer im Briefkasten einen sogenannten Zeugenfragebogen findet, ist manchmal ratlos: Was genau ist das überhaupt? Und darf man den Zeugenfragebogen ignorieren?
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-Check
Der Zeugenfragebogen wird von der Bußgeldbehörde an Fahrzeughalter verschickt, wenn mit ihrem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, aber nicht klar ist, wer der Verkehrssünder tatsächlich ist. Mit dem Zeugenfragebogen versucht die Behörde, ihm auf die Spur zu kommen und ihm dann den entsprechenden Bußgeldbescheid zukommen zu lassen.
Anders ist es, wenn der Fahrzeughalter eindeutig der Übeltäter ist. Das lässt sich häufig über das Blitzerfoto erkennen. Dann landet nicht der Zeugenfragebogen, sondern der Anhörungsbogen im Briefkasten.
Viele Fahrzeughalter fragen sich, ob sie den Zeugenfragebogen beantworten müssen. Nein, nicht unbedingt. Denn verpflichtet ist niemand dazu. Wenn Autofahrer den Zeugenfragebogen nicht zurücksenden, müssen sie jedoch mit Konsequenzen rechnen: Erst wird vermutlich eine Erinnerung an den Zeugenfragebogen per Post verschickt und dann folgt eventuell eine Vorladung ins Polizeipräsidium. Die Polizei kann darüber hinaus auch noch weitere Ermittlungen anstellen – das kann zum Beispiel ein Besuch bei verdächtigten Personen zu Hause sein oder die Anforderung von Passfotos zum Abgleich mit dem Blitzerfoto.
Häufig gibt es auch noch eine weitere Auflage, wenn Fahrzeughalter den Zeugenfragebogen nicht zurücksenden: die sogenannte Fahrtenbuchauflage. Sie ist eine Kontrollmaßnahme, bei der der Fahrzeughalter alle Fahrten dokumentieren und festhalten muss. Er muss notieren, wer das Auto zu welcher Uhrzeit gefahren ist. Auch der Grund für die Fahrt muss ersichtlich sein. Das Fahrtenbuch kann zwar in der Regel den betreffenden Verstoß im Straßenverkehr aus der Vergangenheit nicht mehr aufklären, sorgt aber dafür, dass bei einem weiteren Verstoß der Fahrer exakt ermittelt werden kann.
Die Bußgeldbehörde kann ein Bußgeldverfahren gegen Autofahrer nicht endlos herauszögern. Sie muss ihm innerhalb von drei Monaten nach dem Tattag den Bußgeldbescheid zustellen. Danach verjährt der Verkehrsverstoß. Geregelt ist diese Verjährung im § 26 Abs. des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Allerdings kann die Behörde die Verjährungsfrist verlängern, wenn sie innerhalb dieser drei Monate den Zeugenfragebogen oder den Anhörungsbogen an den Autofahrer zustellt. Dann verlängert sich die Frist von diesem Tag an um weitere drei Monate.
Wer also beispielsweise am 2. Juni geblitzt wurde und am 2. August einen Zeugenfragebogen erhält, muss mit einer verlängerten Frist um drei weitere Monate rechnen – in diesem Fall hat die Behörde bis zum 1. November Zeit, den Bußgeldbescheid mit den Strafen aus dem Bußgeldkatalog zuzustellen.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-Check