Wer im Straßenverkehr Auto fährt, obwohl er wegen Alkoholisierung nicht in der Lage ist, sicher zu fahren, macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar – außer der Fahrer befindet sich bereits im Zustand der Schuldunfähigkeit.
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Zum Blitzer-CheckDer Straftatbestand Trunkenheit am Steuer kann bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration erfüllt sein, wenn der Fahrer eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt – etwa, wenn er das Fahrzeug offensichtlich nicht mehr unter Kontrolle hat. Wer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweist, gilt als unwiderlegbar fahruntüchtig und muss garantiert mit einer Strafe aus dem Bußgeldkatalog rechnen – mitunter sogar mit einem Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer.
Fahrzeugführern, die sich nach § 316 StGB strafbar machen, wird in der Regel die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen. Diese Strafe sieht § 69 StGB für Trunkenheit am Steuer vor. Während beim bloßen Fahrverbot wegen Alkoholkonsums am Steuer der Führerschein für eine gewisse Zeit abgegeben werden muss, wird dem Fahrer bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer grundsätzlich die behördliche Erlaubnis entzogen, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein wird also dauerhaft abgenommen. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten angeordnet, innerhalb derer eine erneute Fahrerlaubnis nicht erteilt, also kein Führerschein ausgestellt werden darf.
Achtung: Der Führerschein kann schon vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung entzogen werden – insbesondere dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gericht die Fahrerlaubnis auch tatsächlich entzieht.
Wer zum ersten Mal unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig wird, hat die Möglichkeit, die Sperrfrist durch die Teilnahme an einem speziellen Seminar zu verkürzen. Dafür muss eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille vorgelegen haben und der Fahrer darf bisher noch nicht verkehrsstrafrechtlich aufgefallen sein.
Für Promillewerte zwischen 1,6 und 1,99 Promille kann eine Sperrfristverkürzung erst bei erfolgreicher Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) vorgenommen werden. Ab 2,0 Promille Blutalkoholkonzentration gibt es keine Sperrfristverkürzung.
Wurde der Führerschein wegen Alkoholkonsum nach § 316 StGB entzogen, muss nach Ablauf der Sperrfrist ein neuer Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Der entsprechende Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU zu bewirken, braucht man viel Geduld. Betroffene können sich die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zu Nutze machen: Nach Ablauf dieser Frist muss die Tat und mit ihr auch die Anordnung der MPU aus der Akte gestrichen werden.
Die Tilgungsfrist kann je nach Fall zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen, beträgt aber immer mindestens zehn Jahre. Erst dann kann der Führerschein auch ohne Durchführung einer MPU wiedererteilt werden. Der Beginn der Tilgungsfrist nach Trunkenheit am Steuer richtet sich nach folgenden Umständen:
Wer nicht so lange warten will, kann seinen festen Wohnsitz für mindestens sechs Monate eines Kalenderjahres in ein EU-Land verlegen, in dem es keine MPU oder ähnliche Maßnahmen gibt. Dort kann dann die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Alkoholverstoß beantragt werden, soweit keine Sperrfrist besteht.
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