Wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat – wie ein Geschwindigkeitsverstoß oder einen Rotlichtverstoß –, erhält schnell einen Anhörungsbogen. Diesen Bogen verschickt die zuständige Behörde, wenn sie der Meinung ist, den tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt identifiziert zu haben.
Mit dem Anhörungsbogen gibt die Behörde dem Fahrer die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu Äußern. Denn: In Deutschland hat man als Betroffener das Recht, angehört zu werden. Handelt es sich beim Adressaten des Anhörungsbogens nicht um den wahren Fahrer – liegt also ein Irrtum vor – kann er dies im Bogen korrigieren. Aber was passiert, wenn der Adressat falsche Angaben im Anhörungsbogen macht, um sich oder ein andere Person zu schützen? Was passiert, wenn man einen Anhörungsbogen falsch ausgefüllt zurückschickt?
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Zum Blitzer-CheckFalsche Daten sind grundsätzlich nicht erlaubt. Wer im Anhörungsbogen falsche Angaben in Bezug auf seine Person macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Wer also bewusst wahrheitswidrig einen anderen als den tatsächlich verantwortlichen Fahrer angibt und dadurch ein behördliches Verfahren gegen diese Person einleiten lässt, kann bestraft werden.
Laut OWiG droht demjenigen eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro, „wer einer zuständigen Behörde über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert“. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Adressat den Anhörungsbogen nicht ignorieren darf.
Welche Konsequenzen es hat, falsche Angaben im Anhörungsbogen zu machen, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:
Wer eine andere Person als Fahrer im Anhörungsbogen einträgt, macht sich zudem wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in mittelbarer Täterschaft strafbar, da ein behördliches Verfahren gegen eine andere Person eingeleitet wird. Dem Täter droht dann laut StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine falsche Verdächtigung ist nur dann keine Straftat, wenn die Ermittlungsbehörde selbst bereits einen Verdacht gegen die andere Person hatte.
Eine Ausnahme gibt es: Wer sich im Anhörungsbogen selbst wahrheitswidrig als Verantwortlicher für den vorgeworfenen Verkehrsverstoß bezichtigt, macht sich nicht strafbar.
Die zuständige Behörde kann die gemachten Angaben im Anhörungsbogen überprüfen, indem sie etwa das Blitzerfoto mit dem hinterlegten Foto aus dem Passregister vergleicht. In den meisten Fällen reicht der Behörde eine gewisse Ähnlichkeit aus, um den Bußgeldbescheid an die im Anhörungsbogen genannte Person zu verschicken. In seltenen Fällen kann die Behörde jedoch die benannte Person besuchen und persönlich überprüfen.
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