Bußgeldbescheid erreicht Verkehrsteilnehmer, die eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben. Er beinhaltet den konkreten Verstoß und die darauf folgenden Strafen laut aktuellem Bußgeldkatalog. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Bescheid unwirksam sein. Der Bußgeldbescheid gilt dann beispielsweise als verjährt.
Gründe für eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids sind:
Bei der Verjährung des Bußgeldbescheids wird zwischen zwei Arten unterschieden: Zum einen gibt es die Verfolgungsverjährung – die Zeit zwischen dem Verstoß und der Zustellung des Bußgeldbescheids. Zum anderen gibt es die Durchsetzungsverjährung, wenn die im Bußgeldbescheid angekündigten Strafen nicht fristgerecht vollstreckt werden.
Eine Art der Verjährung beim Bußgeldbescheid ist die Verfolgungsverjährung. Sie wird in § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) näher beschrieben. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten demnach drei Monate. Das bedeutet: Wurde bis drei Monate nach Begehen der Ordnungswidrigkeit kein Bußgeldbescheid zugestellt und keine öffentliche Klage erhoben, gilt diese Tat als verjährt.
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Zum Blitzer-CheckEine zweite Form der Verjährung beim Bußgeldbescheid ist die sogenannte Durchsetzungsverjährung. Die Durchsetzungsverjährung von Bußgeldern wird in § 31 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Für die Vollstreckung der angedrohten Strafen für eine festgestellte Ordnungswidrigkeit nach Zusenden des Bußgeldbescheids haben die zuständigen Behörden einen gewissen Zeitrahmen.
Wann tritt die Verjährung des Bußgeldbescheids ein? Dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Folge verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in der Regel:
Die gesetzliche Verjährung eines Bußgeldbescheids nach seiner Zusendung an den Betroffenen kann durch verschiedene Ereignisse oder Maßnahmen unterbrochen werden – zum Beispiel durch die Zusendung eines Anhörungsbogens. Weitere Gründe für die Unterbrechung der Verjährung sind in § 33 OWiG aufgelistet. Dazu zählen unter anderem:
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung des Bußgeldbescheids von neuem. Die Verfolgung ist aber spätestens verjährt, wenn das Doppelte der eigentlichen Durchsetzungsverjährung, mindestens aber zwei Jahre verstrichen sind.
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