Nach bestandener theoretischer und praktischer Fahrprüfung erhalten Fahranfänger ihren Führerschein und dürfen bestimmte Fahrzeuge bewegen. Allerdings befinden sie sich die ersten zwei Jahre nach Erhalt der Fahrerlaubnis in der Probezeit. Anfang 2019 nutzten gut 1,5 Millionen Fahranfänger einen Pkw-Führerschein auf Probe und standen damit unter strengerer Beobachtung. Denn: Regelmissachtungen im Straßenverkehr werden bei Fahranfängern nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) härter bestraft als bei erfahreneren Fahrern. Dies trifft auch auf Geschwindigkeitsüberschreitungen zu, die der Fahranfänger während der Probezeit innerorts oder außerorts begeht.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckFährt ein Fahranfänger in der Probezeit mit einem Pkw 21 km/h oder mehr zu schnell und wird dabei geblitzt, gilt dieser Regelbruch als A-Verstoß. A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr während der Probezeit. Frische Führerscheinbesitzer, die einen Lkw fahren, begehen bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h oder mehr einen A-Verstoß.
Bei Tempoüberschreitungen von unter 21 km/h mit einem Pkw während der zweijährigen Probezeit ist lediglich ein Bußgeld fällig. Diese geringeren Geschwindigkeitsverstoß gelten nicht als schwerwiegender A-Verstoß, sondern als weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeit.
Wichtig: Übrigens gelten diese Regelungen und die zweijährige Probezeit auch für Fahranfänger, die ihre Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren – den sogenannten B17-Führerschein oder BF17 genannt – erhalten haben und bis zum 18. Geburtstag begleitet fahren.
Zunächst fallen für den Fahrer auf Probe die Strafen an, die der Bußgeldkatalog bei Geschwindigkeitsüberschreitungen für alle Verkehrsteilnehmer vorsieht. Diese umfassen je nach Höhe der Tempoüberschreitung Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Hinzu kommt die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), auch als Nachschulung bekannt. Zusätzlich zu den Strafen, die der Bußgeldkatalog vorsieht, und der Teilnahme am Aufbauseminar verlängert sich bei A-Verstößen, wie Geschwindigkeitsverstößen, die Probezeit auf vier Jahre. Zu schnelles Fahren in der Probezeit wird stärker sanktioniert, um den frischen Autofahrer für die Regeln und Gefahren im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Hier lohnt es sich jedoch oft, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu prüfen.
Ist ein Fahranfänger zum Beispiel innerorts 21 km/h zu schnell gefahren und wurde mit überhöhter Geschwindigkeit in der Probezeit geblitzt, drohen ihm laut aktuellem Bußgeldkatalog folgende Konsequenzen:
Wird der Fahranfänger zum Wiederholungstäter und begeht innerhalb der Probezeit weitere Verstöße, wie Geschwindigkeitsverstöße, drohen noch härtere Strafen. Zusätzlich zu den Maßnahmen aus dem Bußgeldkatalog erhält der Fahrer bei einem zweiten A-Verstoß eine schriftliche Verwarnung. Darüber hinaus wird eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen, an der innerhalb der folgenden zwei Monate teilgenommen werden sollte. Allerdings ist die Teilnahme an dieser Beratung freiwillig und nicht verpflichtend. Ein weiteres Aufbauseminar muss nicht besucht werden.
Wird ein Fahrer in der Probezeit beispielsweise außerorts mit 26 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt und hat er bereits einen anderen A-Verstoß begangen, erwarten ihn folgende Sanktionen:
Erfolgt noch während der Probezeit ein dritter A-Verstoß – wie eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung –, wird dem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen. Ab dann gilt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. So lange darf dem Fahranfänger keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden.
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