Für die Besteuerung von Motorrädern oder Krafträdern kommt es insbesondere darauf an, ob das jeweilige Kraftrad ein Leichtkraftrad oder ein Kraftrad ist.
Für die Unterscheidung zwischen Kraftrad und Leichtkraftrad hält § 2 FZV eine Definition für Leichtkrafträder bereit. Demnach sind Leichtkrafträder Krafträder, deren Hubraum mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ beträgt und die eine Nennleistung von nicht mehr als 11 kW aufweisen.
Die Nennleistung beziffert dabei die mögliche Energieumwandlung von Kraftstoff in Bewegung. Auch wenn diese meist in PS angegeben wird, erscheint sie in den Fahrzeugpapieren in kW (Kilowatt).
Wer nun die Steuer für sein Kraftrad berechnen möchte, kann dabei anders als bei Pkw, die jeweilige Schadstoffklasse und Emissionsschlüssel außer Acht lassen.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDies vereinfacht die Berechnung, da somit immer gilt, dass für jede angefangenen 25 ccm Hubraum, ein Betrag von 1,84 € jährlich zu entrichten ist. Dieser Wert hat sich seit 1955 nicht verändert.
Für eine Maschine mit einem Hubraum von 400 ccm, beträgt die jährlich zu entrichtende Steuer somit 29,44 €.
Wer sein Kraftrad im Winter ohnehin lieber in der Garage stehen lässt, sollte sich unbedingt um ein Saisonkennzeichen für sein Kraftrad bemühen. In diesem Fall besteht für die nicht angemeldeten Monate keine Pflicht zur Entrichtung der Steuer.
Beliebt sind hierbei Saisonkennzeichen für sechs- oder neun Monate.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckBei diesen Nummernschildern erfolgt die An- und Abmeldung zur jeweiligen Saison automatisch, sodass keine lästigen Behördengänge zu befürchten sind.
Hinweis: Auch für Motorräder werden H-Kennzeichen vergeben, sofern sie 30 Jahre alt sind und im ursprünglichen Zustand erhalten sind. Jedoch wird für Krafträder mit einem H-Kennzeichen ein einheitlicher Steuersatz von 46,02 € im Jahr erhoben. Steuerlich lohnt sich ein H-Kennzeichen daher erst für Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 625 ccm.
Leichtkrafträder werden grundsätzlich nicht besteuert. Denn § 3 Nr.1 KraftStG sieht vor, dass solche Fahrzeuge von der Steuer befreit sind, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs.1 der Fahrzeugzulassungsverordnung ausgenommen sind. Von dieser Zulassungspflicht sind nach § 3 Abs.2 FZV Leichtkrafträder ausgenommen.
Gleiches gilt für Kleinkrafträder, die unter die gleichen Vorschriften fallen.
Hinweis: Dies befreit jedoch nicht davon, ein amtliches Kennzeichen bei der zuständigen Behörde für das Leichtkraftrad einzuholen!
Auch wenn 125er Maschinen (Leichtkrafträder) grundsätzlich nicht besteuert werden, kann es vorkommen, dass dennoch eine Besteuerung des Leichtkraftrades erfolgt. Dies ist darauf zurück zu führen, für die Besteuerung auch die Nennleistung relevant ist. Beträgt die Nennleistung mehr als 11 kW, wird das Leichtkraftrad besteuert.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-Check