Nötigung ist nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Nötigung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt. Der Paragraf bezieht ich dabei auf alle Formen der Nötigung – nicht nur auf die im Straßenverkehr. Wann genau eine Nötigung vorliegt, ist abhängig von den Umständen und lässt sich nicht verallgemeinern.
Die Beleidigung nach § 185 StGB ist von der Nötigung abzugrenzen. Im Straßenverkehr können diverse Handlungen, die sich auf andere Verkehrsteilnehmer auswirken, unter Umständen nötigenden Charakter haben. Eine genaue juristische Bewertung findet allerdings immer im Einzelfall statt. Auch eine Nötigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Wer sich wegen Nötigung strafbar macht und dabei noch weitere Verkehrsverstöße begeht, muss neben der Strafe auch mit einem Bußgeld rechnen.
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Zum Blitzer-CheckNach dem Strafgesetzbuch ist die Nötigung eine Straftat gegen die persönliche Freiheit. Der § 240 StGB bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels als verwerflich anzusehen ist. Der Täter muss vorsätzlich genötigt haben – also die Handlung mit Wissen und Wollen begangen haben.
Nach der Rechtsprechung liegt Nötigung vor, wenn ein anderer durch Gewalt oder Drohungen unter Druck gesetzt wird und dieser aus Angst zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.
Achtung: Nicht zu unterschätzen ist, dass die versuchte Nötigung ebenfalls strafbar ist – auch im Straßenverkehr.
Eine Nötigung kann durch direkte Gewalteinwirkung oder durch Androhung begangen werden. Das bekannteste Beispiel ist das zu dichte Auffahren oder Drängeln, meist verbunden mit der Lichthupe. Auch, wer das Rechtsfahrgebot missachtet oder zu langsam fährt und dadurch den Verkehr behindert, könnte sich wegen Nötigung verantworten müssen. Gleiches gilt für Verkehrsteilnehmer, die durch grundloses Bremsen, unvorhersehbaren Spurwechsel oder Überholen andere zu unfreiwilligen Ausweichmanövern oder Notbremsungen zwingen.
Wer damit droht, einen anderen von der Straße zu drängen, begeht eine verbale Nötigung. Diese ist allerdings von einer Beleidigung abzugrenzen. Im Straßenverkehr kann man auch nötigen, ohne Fahrzeugführer zu sein. Etwa, wenn man den Parkplatz blockiert – entweder durch seine eigene Anwesenheit oder das Platzieren von Gegenständen. Es gibt also viele Formen der Nötigung im Straßenverkehr. Daher entscheiden die Gerichte stets im Einzelfall über die Situation und die angemessene Strafe. Bestehen Zweifel bei den Betroffenen, wie die Situation einzuschätzen ist, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
Verkehrsteilnehmer, die sich ordnungsgemäß verhalten und nicht bewusst die linke Spur blockieren, sollten nicht davor zurückschrecken, Drängler anzuzeigen, wenn sie sich durch diesen genötigt fühlen. Hierfür sollte der Verkehrsteilnehmer Ruhe bewahren und vorsichtig und nicht übereilig die Spur wechseln. Besteht der Wille, den Drängler wegen Nötigung bei der Polizei anzuzeigen, muss das Kfz-Zeichen notiert werden. Im besten Fall steht der eigene Beifahrer als Zeuge zur Verfügung. Bei einer Anzeige gegen den Fahrer ist eine Beschreibung der Person hilfreich – zumindest auf das Geschlecht, die Haarfarbe und das ungefähre Alter sollte man in dieser Situation achten.
Wer ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Nötigung bekommen hat, sollte das nicht unterschätzen. Zur Erinnerung: Die Nötigung wird nach § 240 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Verurteilung kann auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Sie Höhe der Strafe hängt immer vom Einzelfall und der Bewertung des Gerichts ab. In jedem Fall ist die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen.
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