Wer sich durch die Stadt bewegt, wird häufig Fahrzeuge am Straßenrand erblicken, die dort mit eingeschaltetem Warnblinker stehen. In den seltensten Fällen handelt es sich bei den dort stehenden Fahrzeugen um Pannenfahrzeuge. Der Warnblinker hat somit einen inflationären Gebrauch erfahren, da er in der Regel nicht mehr als Warnung vor einer Gefahr verwendet wird, sondern als Entschuldigung, keinen Parkplatz suchen zu müssen. Dabei ist den wenigsten Kraftfahrzeugfahrern bewusst, dass der unbefugte Gebrauch des Warnblinkers ein Bußgeld zur Folge haben kann, das sich meistens noch um das Bußgeld wegen unerlaubten Haltens oder Parkens erhöht.
Doch wann genau darf eigentlich der Warnblinker eingeschaltet werden um die Verkehrsregeln korrekt einzuhalten?
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Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDie StVO sieht genau vor, wann das Einschalten des Warnblinkers zulässig und geboten ist.
Wer mit seinem mehrspurigen Fahrzeug an einer Stelle im Straßenverkehr liegen bleibt, an der das Fahrzeug nicht sofort als Hindernis erkannt wird, hat den Warnblinker einzuschalten, § 15 StVO.
Zusätzlich ist zu beachten, dass ein Warndreieck in ausreichender Entfernung aufzustellen ist, dass den nachfolgenden Verkehr vor dem Hindernis warnt. Auf Straßen mit schnellem Verkehr ist das Dreieck in 100 m Entfernung aufzustellen.
Wichtig: Wer das Fahrzeug bei einem Unfall oder einer Panne verlässt, sollte vor dem Verlassen eine Warnweste anziehen.
Seit dem Jahr 2014 ist nach § 53a StVZO das Mitführen einer Warnweste in einem Pkw vorgeschrieben. Wer bei einer Verkehrskontrolle eine Warnweste nicht vorzeigen kann, hat mit einem Bußgeld von 15 € zu rechnen. Allerdings ist das Tragen der Warnweste nicht vorgeschrieben, sodass jeder Verkehrsteilnehmer hier zu seiner eigenen Sicherheit die Warnweste anlegen sollte.
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Zum Blitzer-CheckWer ein liegengebliebenes Fahrzeug abschleppt, hat neben dem Pannenfahrzeug selbst den Warnblinker einzuschalten, § 15a StVO.
Wer sich einem Stau auf der Autobahn nähert, ist berechtigt, den Warnblinker einzuschalten, um andere Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr zu warnen, § 16 Abs.2 StVO.
Nach § 16 Abs.2 StVO ist derjenige berechtigt, den Warnblinker einzuschalten, der andere Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen möchte.
Eine solche Gefahr kann etwa dann angenommen werden, wenn auf eine besonders langsame Geschwindigkeit, oder gar ein technisches Problem hingewiesen werden soll.
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Zum Blitzer-CheckDa die Fahrschule meist länger her ist, wissen nur noch wenige Verkehrsteilnehmer, wie sie sich korrekt verhalten, wenn sie sich einem Linien- oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinker nähern. Dabei ist immer besondere Vorsicht geboten, da unachtsame Fahrgäste plötzlich vor oder hinter dem Bus auf die Straße treten können.
Ein Linienbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinker einer Haltestelle nähert, darf nicht überholt werden, § 20 Abs.3 StVO. Steht der Linienbus mit eingeschaltetem Warnblinker an einer Haltestelle, darf er mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden. Bei dem Überholvorgang ist darauf zu achten, dass niemand gefährdet wird, § 20 Abs.4 StVO.
Blinkt der Linienbus nur auf der rechten Seite, darf er aufmerksam und vorsichtig überholt werden.
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Zum Blitzer-CheckVerstoß | Bußgeld | Punkte |
Während des Abschleppvorgangs den Warnblinker nicht eingeschaltet | 5 € | |
Missbräuchlich den Warnblinker eingeschaltet | 5 € | |
An einem Linienbus, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle gehalten hat und Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind | 15 € | |
An einer Haltestelle an einem haltenden Linienbus, einer haltenden Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Sicherheitsabstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet haben, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind und dadurch einen Fahrgast | ||
-behindert | 60 € | 1 |
-gefährdet | 70 € | 1 |
Überholen eines Linienbusses oder gekennzeichneten Schulbusses, der sich mit eingeschaltetem Warnblinker einer Haltestelle nähert | 60 € | 1 |
Einen Linienbus oder gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit überholt, obwohl dieser an einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinker gehalten hat | 15 € | |
Einen Linienbus oder gekennzeichneten Schulbus, der an einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinker gehalten hat, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ausreichendem Sicherheitsabstand überholt, oder nicht abgewartet haben, obwohl dies erforderlich war und dadurch ein Fahrgast | ||
-behindert | 60 € | 1 |
-gefährdet | 70 € | 1 |
Mehrspuriges Pannenfahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet | 60 € | 1 |
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