Für Verkehrsteilnehmer bergen Bahnübergänge eine große Gefahr, da an diesen Stellen ein „Koloss aus Stahl“ mit hoher Geschwindigkeit die Fahrbahn kreuzt. Trotz hoher Sicherheitsvorkehrungen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen an Bahnübergängen.
Um solche Unfälle an Bahnübergängen zu vermeiden, sollte jeder Verkehrsteilnehmer über das korrekte Verhalten an Bahnübergängen informiert sein und entsprechende gesetzliche Regelungen befolgen.
Auf Grund des hohen Gefährdungspotenzials werden Verstöße an Bahnübergängen mit sehr hohen Bußgeldern sanktioniert.
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Zum Blitzer-CheckWer sich einem Bahnübergang nähert sollte beachten, dass sich an dieser Stelle die Wege zweier ungleicher Verkehrsteilnehmer kreuzen. Der Zug hat keine Möglichkeit, einem möglichen Hindernis auf dem Bahnübergang auszuweichen. Außerdem benötigt der Zug auf Grund seiner großen Masse für eine Bremsung einen deutlich längeren Bremsweg, als dies bei einem Straßenfahrzeug der Fall ist. So wird der Zugführer selbst wenn er eine Gefahr auf dem Bahnübergang erkennt, in der Regel nicht mehr rechtzeitig bremsen können.
Der Gesetzgeber hat in § 19 StVO einige wichtige Regelungen in Bezug auf Bahnübergänge getroffen. Insbesondere gilt nach § 19 Abs.1 StVO, dass Schienenfahrzeuge an Bahnübergängen mit Andreaskreuz Vorrang haben.
Der Straßenverkehr darf sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
Ist der Bahnübergang mit einem Bahnübergangszeichen (Zeichen 151) oder einem Bahnübergangszeichen mit drei streifiger Bake (Zeichen 156) versehen, darf von diesen Zeichen an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schienen und Straße, ein anderes Kraftfahrzeug nicht überholt werden.
Kann auf Grund eines Rückstaus der Bahnübergang nicht zügig überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
Fahrer der am geschlossenen Bahnübergang wartenden Fahrzeuge haben darauf zu achten, dass die Scheinwerfer ihrer Fahrzeuge niemanden blenden.
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Zum Blitzer-CheckDie Art und Weise der Sicherung von Bahnübergängen hängt nach § 11 EBO von der Anzahl der täglich überquerenden Kraftfahrzeuge ab. Bei einem starken Verkehrsaufkommen, etwa bei 2.500 Autos täglich, schreibt § 11 EBO vor, dass der Bahnübergang entweder mit Lichtzeichen, Blinklichtern, Lichtzeichen mit Halbschranke, Blinklichter mit Halbschranke, Lichtzeichen mit Schranken oder Schranken zu versehen ist.
Ist der Bahnübergang mit Lichtzeichen versehen, haben Fahrzeugführer vor dem Andreaskreuz ihr Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Weiterfahrt ist erst nach Erlöschen des Lichtes gestattet.
Die rot-weiß gestreiften Schranken sind wohl das klassischen Sicherungsmittel eines Bahnübergangs. Sie können in verschiedenen Formen auftreten. So gibt es Halbschranken, die jeweils die rechte Fahrbahnseite überdeckt. Da in diesem Fall kein Einschluss in dem Gefahrenbereich möglich ist, bedürfen derart gesicherte Bahnübergänge keine optische Überwachung.
Wird der Gefahrenbereich durch Vollschranken gesichert, also durch Schranken, die die komplette Fahrbahn überqueren, bedarf es einer zusätzlichen optischen Überwachung des Gefahrenbereichs, um einen möglichen Einschluss eines Verkehrsteilnehmers zu vermeiden.
Damit die Schrankenbäume auch im geöffneten Zustand besser wahrgenommen werden, sind sie auch in diesem Zustand meistens leicht zur Straße angewinkelt und stehen nicht lotrecht zur Straße.
Auf dem rechten Fahrbahnrand können weiße Baken mit roten Streifen aufgestellt sein, die die Entfernung zu dem Bahnübergang anzeigen. Dies erfolgt immer dann, wenn der Bahnübergang nicht direkt eingesehen werden kann, weil er beispielsweise hinter einer Kurve liegt. Die Anzahl der roten Streifen zeigt dabei die Entfernung an. Ein roter Streifen steht für eine Entfernung von 80 Metern. Die Anzahl der roten Streifen beträgt maximal drei auf einer Bake.
Bei wenig frequentierten Bahnübergängen kann es ausreichend sein, dass der Zug akustische Signale aussendet, bevor er den Bahnübergang passiert. Bei unbeschrankten Bahnübergängen sollte daher von dem Überquerenden darauf geachtet werden, dass akustische Signale wahrgenommen werden können, also keine laute Musik gehört oder ablenkende Gespräche geführt werden.
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Zum Blitzer-CheckDas Gesetz schreibt in § 19 StVO vor, dass Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz und Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten haben.
Dies gilt dann, wenn entweder
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t haben bei leuchtendem Blinklicht sowie bei sich senkenden oder geschlossenen Schranken, an Bahnübergängen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können, an der letzten Bake vor dem Bahnübergang, Zeichen 162, zu warten.
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Zum Blitzer-CheckVerstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Unzulässiges Überholen am Bahnübergang | 70 € | ||
-mit Gefährdung | 85 € | ||
-mit Sachbeschädigung | 105 € | ||
Missachtung des Vorrangs von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen mit Andreaskreuz | 80 | 1 | |
-mit Gefährdung | 100 € | 1 | |
-mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 | |
Annähern an einen Bahnübergang mit nicht angepasster Geschwindigkeit | 100 € | 1 | |
Verstoß gegen die Wartepflicht | 80 € | 1 | |
-mit Gefährdung | 100 € | 1 | |
-mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 | |
Bei rotem oder gelbem Blinklicht bzw. Lichtzeichen gegen die Wartepflicht verstoßen | 240 € | 2 | 1 Monat |
-mit Gefährdung | 290 € | 2 | 1 Monat |
-mit Sachbeschädigung | 350 € | 2 | 1 Monat |
Wartepflichtsverstoß trotz sich senkender Schranke, eines Halt-Gebots durch einen Bahnbediensteten, oder eines akustischen Signals | 240 € | 2 | 1 Monat |
-mit Gefährdung | 290 € | 2 | 1 Monat |
-mit Sachbeschädigung | 350 € | 2 | 1 Monat |
Überquerung eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke | 700 € | 2 | 3 Monate |
Überquerung eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer | 350 € |
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