Die Einbahnstraße darf, wie der Name schon sagt, nur in eine Richtung befahren werden. Für Fußgänger gilt diese Vorgabe nicht.
Mit dieser Art der Verkehrslenkung kann auf engen Straßen mit großem Verkehrsaufkommen ein reibungsloser Verkehrsfluss gefördert werden. Auch die Gefahr einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen wird so minimiert.
Nach § 12 StVO darf in Einbahnstraßen sowohl links als auch rechts gehalten und geparkt werden.
Aber wie wird eine Einbahnstraße ausgeschildert und welche Sanktionen drohen bei Missachtung der Regelungen?
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDie Einbahnstraße wird am Anfang durch das Zeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichnet.
Der weiße Pfeil auf blauem Grund zeigt die Richtung an, in der die Einbahnstraße befahren werden darf. Dieses Zeichen kann mit einem weiteren Zeichen kombiniert werden, das die Zulässigkeit des Fahrradverkehrs in beide Richtungen anzeigt und den Einbiegenden auf möglichen Gegenverkehr durch Fahrradfahrer aufmerksam macht.
Mit dem Zeichen 267 der Anlage 2 zu § 41 StVO – weißer Querbalken auf rotem Grund –wird das Verbot der Einfahrt in die entgegengesetzte Richtung der Einbahnstraße angezeigt. Auch dieses Zeichen kann mit einem Zeichen kombiniert werden, das den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße erlaubt.
Das nicht vorschriftsmäßige Befahren einer Einbahnstraße kann sowohl für Radfahrer als auch für Autofahrer zu Bußgeldern führen:
Verstoß | Bußgeld |
Parken entgegen der Fahrtrichtung | 15 € |
Befahren entgegen der Fahrtrichtung mit einem Kfz | 25 € |
Befahren entgegen der Fahrtrichtung mit einem Fahrrad | 20 € |
-mit Behinderung | 25 € |
-mit Gefährdung | 30 € |
-mit Sachbeschädigung | 35 € |
Auf sogenannten „unechten“ Einbahnstraßen wird die Fahrtrichtung tageszeitabhängig geregelt. Eine Beschilderung mit dem Zeichen 220 erfolgt daher nicht.