Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gelten hinsichtlich der Verkehrsregeln einige Besonderheiten. Bevor diese Besonderheiten erläutert werden, sind zunächst die Begrifflichkeiten Autobahn und Kraftfahrstraße kurz zu erläutern.
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Zum Blitzer-CheckEine Autobahn ist eine Kraftfahrstraße, die dem Schnellverkehr und dem Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen dient. In Deutschland werden sie durch das Zeichen 330 der Anlage 3 zu § 42 StVO gekennzeichnet. Sie dürfen nur von Kraftfahrzeugen befahren werden, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (Mindestgeschwindigkeit) mehr als 60 km/h beträgt und deren Höhe einschließlich Ladung nicht mehr als vier Meter beträgt. In der Breite dürfen 2,55 Meter nicht überschritten werden. Für Kühlfahrzeuge gilt eine Breite von 2,60 Meter.
Kennzeichnend für Autobahnen sind jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, die aus mehreren Fahrstreifen bestehen. Die Richtungsfahrbahnen werden in der Regel durch einen Mittelstreifen getrennt und durch einen sog. Standstreifen gesäumt. Knotenpunkte, also Auf- und Abfahrten auf Autobahnen sind höhenfrei. Dies bedeutet, dass die Auf- und Abfahrt auf eine Autobahn durch Brücken und Unterführungen erfolgt. Bei Straßenkategorien niederer Ordnung erfolgt die Auf- und Abfahrt durch Kreisverkehr oder Kreuzungen mit Lichtzeichen. Die einfahrenden Fahrzeuge haben bei der Auffahrt auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen die Vorfahrt zu beachten.
Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass auf Autobahnen auch innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
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Zum Blitzer-CheckAuf Autobahnen, sowie auf Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die Fahrbahnen in jeweils eine Richtung bereithalten, die durch einen Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind, gilt auch unter günstigen Umständen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für folgende Fahrzeuge:
Unter den oben beschriebenen Bedingungen gilt für folgende Fahrzeuge eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h:
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Zum Blitzer-CheckUnter den oben beschriebenen Bedingungen gilt für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die unter anderem folgende Merkmale aufweisen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h:
Ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon bilden seit 2008 die Stadtautobahnen des Bundeslands Bremen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt.
Auf den Bundesautobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
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Zum Blitzer-CheckKraftfahrstraßen werden meistens umgangssprachlich als Schnellstraße bezeichnet. Auch Kraftfahrstraßen dürfen lediglich durch Kraftfahrzeuge befahren werden, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h und deren Höhe einschließlich Ladung nicht mehr als vier Meter beträgt. In der Breite dürfen 2,55 Meter nicht überschritten werden. Für Kühlfahrzeuge gilt eine Breite von 2,60 Meter. Eine Kraftfahrstraße wird durch das Zeichen 331 der Anlage 3 zu § 42 StVO gekennzeichnet.
Die Geschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen richtet sich grundsätzlich nach § 3 StVO, sodass innerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten ist, soweit keine andere Geschwindigkeitsvorgabe gemacht wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Kraftstraßen 100 km/h, soweit keine andere Geschwindigkeitsvorgabe gegeben wird. Für Lkw, Züge mit Anhänger, Krafträder und Omnibusse gelten, wie oben dargestellt, die Geschwindigkeitsbeschränkungen der Autobahnen, wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind, § 18 StVO.
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Zum Blitzer-CheckNeben den oben bereits erwähnten Besonderheiten bei der Auf- und Abfahrt auf Autobahnen und Kraftstraßen und hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gibt es noch einige weitere Besonderheiten, die auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gelten.
Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist das Rechtsfahrgebot der StVO zu befolgen.
Wer im Dunkeln auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, muss seine Geschwindigkeit in zwei Fällen nicht der Reichweite seines Abblendlichts anpassen, § 18 Abs. 6 StVO:
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen darf nicht gewendet oder rückwärtsgefahren werden, § 18 Abs.7 StVO. Bei einem Verstoß drohen folgende Sanktionen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung | Fällt unterschiedlich aus | 3 | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, Entzug der Fahrerlaubnis |
Rückwärts & entgegen der Fahrtrichtung fahren in Ein- oder Ausfahrt | 75 € | 1 | |
– mit Gefährdung | 90 € | 1 | |
– mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 | |
Wenden in Ein- oder Ausfahrt | 75 € | 1 | |
– mit Gefährdung | 90 € | 1 | |
– mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 | |
Wenden auf Nebenstraße oder Seitenstreifen | 130 € | 1 | |
– mit Gefährdung | 160 € | 1 | |
-mit Sachbeschädigung | 195 € | 1 | |
Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn | 200 € | 2 | 1 Monat |
– mit Gefährdung | 240 € | 2 | 1 Monat |
– mit Sachbeschädigung | 290 € | 2 | 1 Monat |
Wenden im Tunnel | 60 € | 1 |
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Zum Blitzer-CheckNeben dem Wenden und Rückwärtsfahren ist auch das Halten auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße verboten, § 18 Abs.8 StVO und wird wie folgt sanktioniert:
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Unzulässiges Halten auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße | 35 € | |
Unzulässiges Parken auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße | 70 € | 1 |
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Zum Blitzer-CheckFußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen hingegen an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen von Fußgängern überschritten werden, § 18 Abs.9 StVO.
Der Standstreifen oder auch Seitenstreifen genannt, ist kein Bestandteil der Fahrbahn, § 2 Abs.1 StVO. Auf ihm darf nicht gehalten werden, § 18 Asb.8 StVO. Anders ist es, wenn eine Panne vorliegt, in diesem Fall darf der Seitenstreifen selbstverständlich benutzt werden. Zu beachten ist, dass beim Verlassen des Fahrzeugs eine Warnweste zu tragen ist und die Fahrbahn nicht betreten wird.
Der Standstreifen darf befahren werden, wenn die Polizei die Erlaubnis hierzu erteilt, z.B. bei einer kurzfristigen Umleitung wegen eines Unfalls. Für die Bildung einer Rettungsgasse darf der Standstreifen ebenfalls befahren werden.
Die nachfolgende Tabelle führt häufige Verstöße und deren Sanktionierung bei der Nutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen auf.
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Zum Blitzer-CheckVerstoß | Bußgeld | Punkte |
Als Fußgänger Autobahn oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten | 10 € | |
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit Fahrzeug befahren, dessen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h oder weniger beträgt | 20 € | |
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit Fahrzeug befahren, dessen zulässige Höhe zusammen mit der Ladung überschritten ist (Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 Meter) | 20 € | |
Ein- oder Ausfahren an unzulässigen Stellen | 25 € | |
Ein- oder Ausfahren an unzulässigen Stellen mit Sachbeschädigung | 35 € | |
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug befahren, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 Meter beträgt | 70 | 1 |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachten | 75 € | 1 |
Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzen | 75 € | 1 |
Nicht möglichst weit rechts fahren, trotz Möglichkeit, mit Gefährdung | 80 | 1 |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachten und andere Verkehrsteilnehmer gefährden | 90 | 1 |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachten und einen Unfall verurshen | 110 € | 1 |
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