Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Stationäre Verkehrsüberwachung: Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit VIDIT VKS 3.0 und 3.01

Statistiken zufolge verunglücken die meisten Pkw-Fahrer bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen, die in eine Straße einbiegen oder kreuzen, sowie bei Auffahrunfällen. Durch das Fahren mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand zum Vordermann, sind derartige Kollisionen oft weniger verheerend oder sogar vermeidbar.

Um Fahrzeugführer dafür zu sensibilisieren, wie bedeutend die Einhaltung von Tempo- und Abstandsvorgaben ist, setzt die Polizei unterschiedliche stationäre Blitzer beziehungsweise Kontrollsysteme ein: Dazu gehören auch die Videozeitmessgeräte VKS 3.0 und VKS 3.01 von der VIDIT Systems GmbH, die unter anderem Komplettlösungen für amtliche Verkehrskontrollen herstellt.

Es kann sich lohnen, einen Bußgeldbescheid aufgrund einer VKS 3.0- oder VKS 3.01-Messung anwaltlich prüfen zu lassen. Zum einen können Messungenauigkeiten oder Messfehler immer passieren und zum anderen haben Gerichte in der Vergangenheit die Verwertbarkeit der Messungen infrage gestellt. Dabei geriet unter anderem auch die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in den Fokus, da die Videozeitmessgeräte auch Fahrzeuge filmen, die sich an Verkehrsregeln halten.

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Polizeiliche Verkehrskontrolle mit VKS 3.0 und 3.01

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Die Verkehrskontrollsysteme VKS 3.0 und VKS 3.01 werden von den Behörden, wie auch das System JVC/Piller CG-P50E, zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung eingesetzt. Dafür bringen die Beamten mindestens zwei Kameras an Brücken oder anderen Konstruktionen an, die einen bestimmten Streckenabschnitt einer Straße überwachen.

Da sich die Videokameras mindestens drei Meter über der Fahrbahn befinden müssen, bieten sich vor allem Autobahnbrücken an. Deshalb kommt das Verkehrsüberwachungssystem VKS 3.0 oder VKS 3.01 meist auf Autobahnen zum Einsatz. Tatsächlich überwachen kann das Videomesssystem eine Strecke von mehr als 300 Metern.

Die Kameras sind in der Regel klein und werden daher vom vorbeifahrenden Verkehr kaum wahrgenommen. Die Kameras sind, während sie den Verkehr überwachen, über ein 60 Meter langes Kabel mit dem Messwagen verbunden. Die Messbeamten im Wagen haben über einen Computer Einsicht in die Aufnahmen. Sie können sehen, zu welchem Zeitpunkt sich ein Fahrzeug an welchem Ort befindet. Fällt ein möglicher Verstoß bei der Tatvideoaufzeichnung auf, aktiviert ein Beamter eine zweite Kamera zur Fahrervideoaufzeichnung. Dabei wird das Kennzeichen des vermeintlichen Verkehrssünders gefilmt, das später der Identifizierung des Fahrers dient.

Am Ende des Messvorgangs werten die Messbeamten die Daten erneut aus, um festzustellen, ob tatsächlich ein Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoß vorliegt. Ist dies der Fall, werden die zuständigen Behörden informiert und ein Bußgeldbescheid, basierend auf den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog, wird erstellt und dem identifizierten Fahrer geschickt.

Wie funktionieren die Systeme VKS 3.0 und 3.01?

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Die beiden Geräte VKS 3.0 und VKS 3.01 funktionieren auf die gleiche Weise, sie besitzen lediglich unterschiedliche Softwareversionen. Die Hauptbestandteile der Messanlagen sind eine Brückenkamera und ein Kodierer beziehungsweise Charaktergenerator, der die Videobilder zählt. Die Brückenkamera zeichnet das Tatvideo auf; eine weitere Kamera dient der Fahrervideoaufzeichnung.

Die von den Polizeibeamten angebrachten Videokameras sind auf eine mit genau vermessenen Markierungen versehene Strecke gerichtet. Vier Punkte markieren dabei einen Streckenabschnitt von mindestens 100 Metern Länge und zwei weitere Markierungen dienen als Kontrollpunkte für die Messung. Anhand dieser Markierungen erstellt ein Computer ein maßstabsgerechtes Modell der Fahrbahn mit einem virtuellen Messfeld.

In diesem Messfeld ist es Messbeamten möglich, die Zeit und den Ort eines Fahrzeugs exakt zu bestimmen. Mithilfe beliebiger Punkte im Bild lässt sich der Abstand zwischen Fahrzeugen oder der von einem Fahrzeug zurückgelegte Weg innerhalb zweier Positionen ermitteln.

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Fehlerquellen bei der Messung mit VIDIT VKS 3.0 und VKS 3.01

Um VIDIT VKS 3.0-Messfehler oder VKS 3.01-Messfehler zu vermeiden und gültige Messergebnisse zu erzielen, muss das Messpersonal sich beim Aufbau des Messsystems und der Messstrecke unbedingt an bestimmte Vorgaben halten. Dennoch kann es immer passieren, dass Bedienfehler oder andere Probleme auftreten. Bei der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit VIDIT VKS 3.0 oder 3.01 gelten diese Fehlerquellen als typisch:

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  • Kamerastandort: Die Kameras sind mindestens drei Meter oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Eine geringere Aufstellhöhe führt zu Messfehlern.
  • Messstrecke: Die überwachte Strecke muss mindestens 100 Meter lang sein.
  • Orientierungspunkte: Die Pass- und Kontrollpunkte müssen auf der Fahrbahn mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen werden. Die korrekte Vermessung ist wichtig, da anhand der Punkte das virtuelle Messfeld erstellt wird. Die Beamten sollten vom ersten Einrichten der Messstelle ein Referenzvideo aufzeichnen.
  • Messpersonal: Ausschließlich entsprechend geschultes Personal darf Messungen mit dem VKS 3.0 oder 3.01 vornehmen. Die Schulungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Das Messpersonal muss sich an die Bedienungsanleitung für die Messgeräte halten.
  • Eichung: Die Messgeräte müssen gültig geeicht sein. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie nicht für amtliche Messungen eingesetzt werden. Geschieht dies trotzdem, ist die Messung ungültig beziehungsweise nicht verwertbar.

Um kleinere Messungenauigkeiten des VKS 3.0 oder 3.01 auszugleichen, ist ein Toleranzabzug von drei km/h bei einer Fahrgeschwindigkeit von unter 100 km/h sowie von drei Prozent bei mehr als 100 km/h vorgesehen. Dies gilt allerdings nur für die Tempomessung mit VIDIT VKS 3.0 0der 3.01, für die Abstandsmessung gibt es keinen Sicherheitsabschlag.

Wichtig: Aufgrund der Videodokumentation beim Einsatz von VIDIT VKS 3.0 oder 3.01 besteht im Nachhinein grundsätzlich immer die Möglichkeit, die ermittelten Messergebnisse zu überprüfen.

Bußgeldbescheid nach VKS 3.0-/3.01-Messung: Einspruch einlegen?

Bei der Messung mit den Anlagen VKS 3.0 und 3.01 handelt es sich um standardisierte Messverfahren. Das heißt, unter den für die Messung festgelegten Anwendungsbereichen und Ablauf, sind gleiche Ergebnisse unter gleichen Voraussetzungen zu erwarten. Hegt man Zweifel an der korrekten Bedienung der Messsysteme, kann man die VKS 3.0- oder VKS 3.01-Messung anfechten.

Das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 oder VKS 3.01 ist kein herkömmlicher Blitzer. Fahrer merken auch nicht, wenn sie geblitzt oder gefilmt werden. Das Ergebnis ist kein Blitzerfoto, sondern eine Videoaufzeichnung des Verstoßes. Zudem zieht die Polizei den Fahrzeugführer nicht, wie etwa bei Laserpistolen-Messungen, direkt aus dem Verkehr, um ihn mit seinem Vergehen zu konfrontieren. Vom begangenen Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoß – dokumentiert mit dem Messgerät VKS 3.0 oder 3.01 – erfährt der Fahrer oft erst im Bußgeldbescheid.

Dem Empfänger des Bescheides drohen neben einem Bußgeld, auch Punkte in Flensburg oder sogar ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot. Zweifelt ein Fahrer den Vorwurf im Bußgeldbescheid an, sollte er einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Dieser kann eine Akteneinsicht vornehmen und einschätzen, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt.

Verdachtsunabhängige Messung per Video: Ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht?

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Die Verwertbarkeit der Messungen mit dem VKS 3.0 und 3.01 von VIDIT ist umstritten. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg 2009, dass es sich bei der Aufzeichnung von Straßenverkehr durch Verkehrskontrollsysteme um einen Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde verletzt.

Das OLG Dresden entschied 2010 hingegen: Eine Messung mit VKS 3.01 sei verwertbar, insofern ein Anfangsverdacht bestehe. So aktiviert der Messbeamte die zweite Kamera nur, wenn nach Beobachtung des Verkehrs ein konkreter Anfangsverdacht besteht.

Das OLG Bamberg entschied 2015 zudem, dass VKS 3.0-Messungen verwertbar sind. Allerdings mit der Einschränkung, dass diese in Verbindung mit dem Softwaremodul VKS select (VKS 3.0 mit der Softwareversion 3.2 3D) durchgeführt werden. Mithilfe dieser Software werden nämlich lediglich kurze Sequenzen zur Identifizierung von Auto und Fahrer angefertigt. Dies biete keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.  

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