Alkoholkonsum sind im Straßenverkehr große Gefahren für die allgemeine Verkehrssicherheit. Denn: Der Fahrer setzt damit sein eigenes Leben und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Wer nach dem Alkoholkonsum am Steuer erwischt wird, muss mit einem erheblichem Bußgeld, Fahrverboten oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
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Gemäß § 24 a Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 Straßenverkehrsgesetzt (StVG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss bestimmter Mengen Alkohol oder anderer berauschender Mittel führt. Wird diese gesetzlich vorgegebene Menge überschritten, drohen Strafen aus dem Bußgeldkatalog.
Für Alkohol am Steuer gelten verschiedene Promillegrenzen: Bei einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,5 Promille ist das Autofahren grundsätzlich straffrei. Liegt die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,09 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Orientierungslosigkeit oder verminderte Reaktionsfähigkeit, gilt der Autofahrer als relativ fahruntüchtig. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahrtuntüchtigkeit angenommen. Es müssen keine Fahrfehler oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, um den Fahrer zu sanktionieren.
Wichtig: Das sind die Promillegrenzen, die in Deutschland gelten. Die europäischen Nachbarländer haben jeweils andere Grenzwerte festgelegt – es gibt in Europa also keine einheitliche Promillegrenze.
Wer in der Probezeit vorsätzlich oder fahrlässig Alkohol trinkt und sich ans Steuer setzt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 c StVG. Hierzu zählen auch Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht beendet haben – obwohl sie sich nicht mehr in der Probezeit befinden. Für Fahranfänger unter 21 Jahren gelten damit nicht die oben genannten Grenzwerte für Alkohol am Steuer, sondern die 0,0-Promillegrenze. Sie dürfen also gar keinen Alkohol trinken, wenn sie anschließend Autofahren wollen.
Trunkenheit am Steuer in der Probezeit gilt als sogenannter A-Verstoß. Neben den Strafen aus dem Bußgeldkatalog droht dem Fahranfänger bei einem A-Verstoß die Verlängerung der Probezeit um zwei auf vier Jahre und die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF). Bei drei A-Verstößen in der Probezeit wird der Führerschein wieder entzogen.
Auch Fahrradfahrer müssen im Straßenverkehr bestimmte Promillegrenzen einhalten. In der Regel liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert muss der Radfahrer auch ohne Ausfallerscheinungen mit einem Strafverfahren rechnen. Die relative Fahruntüchtigkeit mit Ausfallerscheinungen tritt bereits ab 0,3 Promille ein. Auch Radfahrern kann der Führerschein entzogen werden. Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Wer sie nicht besteht, ist seinen Führerschein dauerhaft los.
Wer als Ersttäter mit erhöhten Alkoholwerten am Steuer angetroffen wird, muss mit folgenden Strafen für Alkohol am Steuer rechnen, so drohen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte bei Alkohol am Steuer:
Alkohol am Steuer | Bußgeld bei Alkohol am Steuer | Punkte bei Alkohol am Steuer | Fahrverbot bei Alkohol am Steuer | Ordnungswidrigkeit oder Straftat? |
Blutalkoholwert mehr als 0,5 Promille | ||||
… beim ersten Mal | 500 Euro | 2 | 1 Monat | Ordnungswidrigkeit |
… beim zweiten Mal | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate | Ordnungswidrigkeit |
… beim dritten Mal | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate | Ordnungswidrigkeit |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,3 Promille) | 3 | Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Ordnungswidrigkeit | |
Blutalkoholwert mehr als 1,1 Promille am Steuer | 3 | Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Straftat | |
Blutalkoholwert mehr als 1,6 Promille am Steuer | 3 | Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Straftat |
Alkohol am Steuer | Bußgeld bei Alkohol am Steuer | Punkte bei Alkohol am Steuer | Fahrverbot bei Alkohol am Steuer | Ordnungswidrigkeit oder Straftat? |
Blutalkoholwert mehr als 0,5 Promille | ||||
… beim ersten Mal | 500 Euro | 2 | 1 Monat | Ordnungswidrigkeit |
… beim zweiten Mal | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate | Ordnungswidrigkeit |
… beim dritten Mal | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate | Ordnungswidrigkeit |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,3 Promille) | 3 | Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Ordnungswidrigkeit | |
Blutalkoholwert mehr als 1,1 Promille am Steuer | 3 | Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Straftat | |
Blutalkoholwert mehr als 1,6 Promille am Steuer | 3 | Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Straftat |
Achtung: Wiederholungstätern drohen in der Regel bei wiederholtem Alkohol am Steuer härtere Strafen. Und auch betrunkene Beifahrer müssen unter Umständen mit Strafen aus dem Bußgeldkatalog rechnen.
Droht Führerscheinentzug bei Alkohol am Steuer? Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkoholisierung nicht in der Lage ist, sicher zu fahren, macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Die Folge: Der Führerschein kann wegen des Alkoholverstoßes entzogen werden und eine Freiheitsstrafe droht. Spätestens dann sollte anwaltlicher Rat gesucht werden.
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