Zeugenfragebogen bei Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Bei einer begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, ist es Aufgabe der zuständigen Behörde, den Täter zu ermitteln, wenn vor Ort keine Daten von der Polizei aufgenommen wurden. Das ist mitunter gar nicht so leicht. Zudem hat die Bußgeldbehörde dafür nur drei Monate Zeit, danach tritt die Verjährung ein. Für die Identifizierung des tatsächlichen Fahrers nutzen die Behörden nicht selten einen Zeugenfragebogen. Muss man jeden Zeugenfragebogen beantworten?
Über das Nummernschild auf dem Blitzerfoto kann die Behörde den Fahrzeughalter identifizieren. Handelt es sich beim Halter jedoch offensichtlich nicht um den Fahrer auf dem Foto, schickt die Behörde einen Zeugenfragebogen an den Halter. Er wird damit aufgefordert, der Bußgeldbehörde bei der Bestimmung des tatsächlichen Fahrers zu helfen und den Zeugenfragebogen zu beantworten. Damit wird dem Halter die Gelegenheit gegeben, den eigentlichen Fahrer zu benennen, sodass ein Bußgeldverfahren gegen den Täter eingeleitet werden kann. Der Halter wird also lediglich als Zeuge behandelt und ist kein Verdächtiger.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckWas Empfänger nicht tun sollten: Den Zeugenfragebogen ignorieren. Für den Fahrzeughalter bestehen zwei Möglichkeiten, wie er auf den zugeschickten Zeugenfragebogen reagieren kann:
Der Halter kann den Zeugenfragebogen ausfüllen und an die Behörde zurückschicken. Dabei muss die getätigte Aussage der Wahrheit entsprechen. Bei der Angabe eines falschen Fahrers kann eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) folgen. Daher ist von Falschaussagen oder der Nennung falscher Namen abzuraten. Gibt der Fahrzeughalter die Person an, die die Ordnungswidrigkeit begangen hat, erhalt der tatsächliche Fahrer den Bußgeldbescheid.
Der Fahrzeughalter hat in bestimmten Situationen die Möglichkeit, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Dann benennt der Halter den tatsächlichen Fahrer nicht. Sofern der Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, ist er nicht verpflichtet als Zeuge eine Aussage zu tätigen. Zur Verweigerung einer Aussage im Zeugenfragebogen sind berechtigt:
Haben also zum Beispiel der Sohn, der Onkel oder der Schwager die Ordnungswidrigkeit begangen, muss der Halter sie nicht im Zeugenfragebogen angeben. Zudem muss der Halter sich im Zeugenfragebogen nicht selbst beschuldigen, falls er der tatsächliche Fahrer ist.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-Check