Im Jugendstrafrecht wird mit Wiederholungstätern grundsätzlich strenger umgegangen als mit Ersttätern, wobei der Erziehungsgedanke weiterhin im Vordergrund steht. Folgende Aspekte sind beim Umgang mit Wiederholungstätern im Jugendstrafrecht besonders relevant:
- Härtere Sanktionen: Bei Wiederholungstätern werden tendenziell härtere Strafen verhängt. Dies kann sich in längeren Jugendstrafen oder intensiveren erzieherischen Maßnahmen äußern.
- Eingeschränkte Diversionsmöglichkeiten: Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG (Diversion) wird bei Wiederholungstätern nur im Ausnahmefall angewendet. Eine informelle Erledigung des Verfahrens ist somit weniger wahrscheinlich.
- Jugendstrafe: Bei wiederholter Straffälligkeit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Jugendstrafe verhängt wird, insbesondere wenn „schädliche Neigungen“ festgestellt werden. Diese kann zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren betragen.
- Bewährung: Die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung wird bei Wiederholungstätern kritischer geprüft. In Frankreich beispielsweise kann seit 2007 die übliche Strafmilderung bei Rückfalltätern entfallen.
- Intensivere Betreuung: Oft werden für Wiederholungstäter intensivere Betreuungsmaßnahmen angeordnet, wie z.B. soziale Trainingskurse oder Anti-Aggressions-Trainings.
- Berücksichtigung der Entwicklung: Trotz wiederholter Straffälligkeit wird weiterhin die individuelle Entwicklung des Jugendlichen berücksichtigt. Es wird geprüft, ob die erneute Straffälligkeit auf entwicklungsbedingte Faktoren zurückzuführen ist oder ob tiefer liegende Probleme vorliegen.
- Kombination von Maßnahmen: Bei Wiederholungstätern werden häufiger verschiedene Sanktionen kombiniert, um eine möglichst effektive erzieherische Wirkung zu erzielen.
- Längerfristige Interventionen: In einigen Ländern wurden spezielle Sanktionen für Wiederholungstäter eingeführt, wie beispielsweise in Dänemark eine spezielle Jugendstrafe, die freiheitsentziehende und nicht-freiheitsentziehende Elemente über einen Zeitraum von zwei Jahren kombiniert.
Trotz der tendenziell härteren Behandlung von Wiederholungstätern bleibt das oberste Ziel des Jugendstrafrechts die Resozialisierung und Prävention weiterer Straftaten. Die Maßnahmen sollten daher stets so gewählt werden, dass sie die Integration des Jugendlichen in die Gesellschaft bestmöglich fördern.