Gemäß JGG bestehen die nachfolgend aufgelisteten Möglichkeiten der Strafaussetzung zur Bewährung.
- Eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr kann gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche auch ohne Strafvollzug künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führt.
- Aussetzung bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren: Nach § 21 Abs. 2 JGG kann das Gericht auch eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
- Vorbewährung: § 61a JGG ermöglicht eine sogenannte „Vorbewährung“. Dabei wird die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung für maximal sechs Monate aufgeschoben, um die weitere Entwicklung des Jugendlichen zu beobachten.
- Aussetzung des Strafrestes: Gemäß § 88 JGG kann der Vollstreckungsleiter den Rest einer Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn ein Teil der Strafe verbüßt wurde und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen verantwortet werden kann.
- Bewährung ohne Strafe: Nach § 27 JGG kann das Gericht die Schuld feststellen, aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit aussetzen, wenn nicht sicher ist, ob schädliche Neigungen von einem Umfang vorliegen, die eine Jugendstrafe erforderlich machen.
Wichtige Aspekte der Strafaussetzung zur Bewährung
- Die Bewährungszeit beträgt in der Regel zwischen zwei und drei Jahren (§ 22 JGG).
- Sie kann nachträglich auf bis zu vier Jahre verlängert oder auf ein Jahr verkürzt werden.
- Bei der Entscheidung über die Aussetzung werden die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Tatumstände und seine Lebensverhältnisse berücksichtigt.
- Häufig werden Bewährungsauflagen oder Weisungen erteilt und dem Jugendlichen ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.
- Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund des Jugendstrafrechts.
Diese Regelungen zielen darauf ab, den besonderen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten junger Straftäter gerecht zu werden und ihre Resozialisierung zu fördern.