Geldauflagen nach dem JGG

Im Jugendstrafrecht werden Geldauflagen anders gehandhabt als im Erwachsenenstrafrecht.

Geldauflagen sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) unter § 15 geregelt und zählen zu den Zuchtmitteln. Zweck und Ziel ist das erzieherische Wirken, sie sollen den Jugendlichen an die Tat erinnern. Sie sind weniger auf Bestrafung als auf Wiedergutmachung ausgerichtet. Geldauflagen nach dem JGG werden seltener verhängt als andere Maßnahmen wie Arbeitsauflagen oder Sozialstunden, da man davon ausgeht, dass Geldzahlungen für die meisten Jugendlichen nicht so abschreckend sind wie andere Auflagen.

Formen der Geldauflagen

Geldauflagen nach JGG werden häufig in Form von Zahlungen eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verhängt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG). Wenn ein jugendlicher Verurteilter die Geldauflage nicht erfüllt, kann das Gericht einen sogenannten Ungehorsam-Arrest verhängen (§ 11 Abs. 3 JGG). Dies bedeutet, dass der Jugendliche für eine kurze Zeit in Arrest genommen wird, um ihm damit die Ernsthaftigkeit der Auflage zu verdeutlichen. Die Geldauflage soll dazu anregen, sich mit den Folgen der Tat auseinanderzusetzen und Verantwortung zu übernehmen. Sie ist daher eng mit dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht verknüpft.

Unterschiede zur Geldstrafe im Erwachsenenstrafrecht

Während im Strafrecht für Erwachsene häufig Geldstrafen verhängt werden, sind Geldauflagen für jugendliche Straftäter seltener. Dies liegt daran, dass (andere) erzieherische Maßnahmen generell als wirksamer gelten. Die erzieherische Wirkung durch eine Geldauflage mit primär strafender Funktion ist im Kontext junger Straftäter/innen in vielen Fällen wenig zielführend. Hinzu kommt, dass Jugendliche häufig nicht über eigene finanziellen Mittel verfügen. Aus diesem Grund sind Geldauflagen – sofern sie erfolgen – zumeist niedrig und entsprechend an die finanziellen Möglichkeiten des Jugendlichen angepasst.

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