Bei der Untersuchungshaft von Jugendlichen gelten einige wichtige Besonderheiten im Vergleich zur U-Haft bei Erwachsenen:
- Ultima Ratio Prinzip: Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen nur als letztes Mittel verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 JGG).
- Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit müssen die besonderen Belastungen des Vollzugs für Jugendliche berücksichtigt werden.
- Vorrang alternativer Maßnahmen: Es muss geprüft werden, ob statt U-Haft eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder eine Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe möglich ist.
- Eingeschränkte Haftgründe: Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist Fluchtgefahr als Haftgrund nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 72 Abs. 2 JGG).
- Besondere Begründungspflicht: Im Haftbefehl müssen die Gründe dargelegt werden, warum andere Maßnahmen nicht ausreichen und die U-Haft verhältnismäßig ist.
- Beschleunigungsgebot: Das Verfahren muss bei der U-Haft von Jugendlichen mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden (§ 72 Abs. 5 JGG).
- Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe: Die Jugendgerichtshilfe muss bei Haftentscheidungen herangezogen werden (§ 72a JGG).
- Besondere Haftbedingungen: Jugendliche sollen möglichst getrennt von Erwachsenen untergebracht werden und es sollen erzieherische Angebote gemacht werden.
- Möglichkeit der Aussetzung: Die Vollstreckung eines Haftbefehls kann eher ausgesetzt werden als bei Erwachsenen.
- Kürzere Haftdauer: Die maximale Dauer der U-Haft ist bei Jugendlichen in der Regel kürzer als bei Erwachsenen.
Diese Besonderheiten zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen der U-Haft auf Jugendliche zu minimieren und den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen.