Die Eltern oder Erziehungsberechtigten und ihre Rolle im Jugendstrafverfahren:
- Anwesenheitsrecht: Sie haben grundsätzlich das Recht, bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, bei denen der jugendliche Beschuldigte ein Anwesenheitsrecht hat.
- Informationsrecht: Die Ermittlungsbehörden müssen die Eltern über das Verfahren und die Rechte des Jugendlichen informieren.
- Äußerungsrecht: Eltern haben das Recht, sich im Verfahren zu äußern, Fragen zu stellen und Anträge zu stellen, wenn der Beschuldigte dieses Recht hat.
- Verteidigerwahl: Sie können einen Verteidiger für den Jugendlichen auswählen und bestellen.
- Rechtsmitteleinlegung: Eltern können zugunsten des Jugendlichen Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einlegen.
- Unterstützung: Sie sollen den Jugendlichen während des gesamten Verfahrens unterstützen und begleiten.
- Erziehungsgedanke: Das Jugendstrafverfahren berücksichtigt das elterliche Erziehungsrecht und soll unter Beachtung dessen durchgeführt werden.
- Mitwirkung bei Sanktionen: Bei der Auswahl und Durchführung von erzieherischen Maßnahmen können Eltern einbezogen werden.
- Letztes Wort: Vor der Urteilsverkündung haben auch die Eltern die Gelegenheit, sich zu äußern.
- Einschränkungen: In bestimmten Fällen, z.B. bei Verdacht auf Beteiligung an der Tat, können die Rechte der Eltern eingeschränkt werden.
Die Einbeziehung der Eltern soll dazu beitragen, dass die besonderen Bedürfnisse und der Entwicklungsstand des Jugendlichen im Verfahren angemessen berücksichtigt werden.