Rechtsmittel im Jugendgerichtsverfahren

Jugendlichen und Heranwachsenden stehen im Strafverfahren grundsätzlich die gleichen Rechtsmittel wie Erwachsenen zur Verfügung, allerdings mit einigen wichtigen Besonderheiten:

  1. Berufung:
  • Diese ist möglich gegen Urteile des Amtsgerichts (Jugendrichter oder Jugendschöffengericht).
  • Sie geht zur Jugendkammer am Landgericht (§ 41 II JGG).
  1. Revision:
  • Eine Revision ist möglich gegen Urteile der Jugendkammer des Landgerichts und des Oberlandesgerichts.
  • Sie geht zum Bundesgerichtshof (§ 135 GVG).
  1. Sprungrevision:
  • Anstelle der Berufung kann direkt Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden (§ 335 StPO).

Wichtige Besonderheiten im Jugendstrafrecht:

  1. Beschränkung der Rechtsmittel (§ 55 JGG):
  • Gegen Entscheidungen, die nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnen, ist kein Rechtsmittel wegen Art, Umfang oder Auswahl der Maßnahmen zulässig.
  • Ausnahme: Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG
  1. Einmaliges Rechtsmittel (§ 55 Abs. 2 JGG):
  • Es kann nur entweder Berufung oder Revision eingelegt werden, nicht beides nacheinander.
  1. Zustimmungserfordernis (§ 55 Abs. 3 JGG):
  • Der Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter kann ein eingelegtes Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
  1. Erziehungsgedanke:
  • Bei der Entscheidung über Rechtsmittel wird der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts berücksichtigt.

Diese Besonderheiten sollen einerseits den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts unterstützen und andererseits eine zügige Verfahrensabwicklung ermöglichen. Trotz der Einschränkungen haben Jugendliche und Heranwachsende die Möglichkeit, Urteile überprüfen zu lassen, wenn sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind.